Sozialversicherung zinslos stunden

Aktualisiert am 08.04.2020

Stunden Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge – zinslos

Sie sind Arbeitgeber und können wegen Corona nicht mehr die Sozialversicherungsbeiträge zahlen? In der aktuellen schweren Situation, greifen Ihnen die meisten Krankenkassen unter die Arme und ermöglichen Ihnen eine Stundung der Beiträge für die Monate März und April.

Stellen Sie Ihren Antrag auf Stundung per E-Mail, Post oder Fax. Das geprüfte Antragsformular von #DurchblickMacher finden Sie unterhalb des Videos als Download. Es heißt, dass die Stundung der SV-Beiträge als letztes Mittel gilt und erst nach allen anderen Fördermöglichkeiten genutzt werden soll.


Ausfüllanleitung zur Stundung der Sozialversicherung

Download zum Thema

FAQ zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Frage 1:

Ich bin von der Corona-Pandemie betroffen und stehe vor einem Zahlungsengpass. Darf ich meine Sozialversicherungsbeiträge aussetzen?

Aussetzen trifft es an dieser Stelle nicht ganz. Der passende Begriff dafür lautet “Stundung”. Das bedeutet, dass die fällige Zahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird.

Allerdings sollte diese Maßnahme nur als letztes Mittel genutzt werden, wie der GKV-Spitzenverband in einer Pressemitteilung verlauten ließ. Das bedeutet, dass zuerst alle anderen Hilfsmittel genutzt werden sollen, bevor eine Stundung der SV-Beiträge infrage kommt. 


Frage 2:

Wie lange darf ich die SV-Beiträge stunden?

Derzeit gilt die Regelung nur für März und April 2020. Sollte bis Ende dieser Frist noch kein Ende der Pandemie in Sicht sein, wird gegebenenfalls eine weitere Verlängerung der Stundung durch die zuständigen Behörden beschlossen. Näheres bleibt daher abzuwarten.


Frage 3:

Wo muss ich den Antrag auf Stundung stellen?

Den Antrag auf Stundung der SV-Beiträge stellen Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse.


Frage 4:

Muss ich den Antrag bei allen Krankenkassen stellen oder genügt ein Antrag bei einer Krankenkasse aus?

Sollten in Ihrem Unternehmen mehrere Krankenkassen vertreten sein und soll die Stundung der Beiträge für alle Beschäftigten des Unternehmens erfolgen, ist es notwendig, einen Stundungsantrag an jede dieser Krankenkassen zu stellen.


Frage 5:

Wer muss den Antrag auf Stundung der Beiträge stellen?

Der Beitragsschuldner von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist immer der Arbeitgeber. Aus diesem Grund stellt auch nur er bzw. die von ihm beauftragte Stelle, beispielsweise der Steuerberater, den Antrag auf Stundung der Beiträge. Arbeitnehmer stellen keine Anträge. 


Frage 6:

Muss ich beim Antrag auf eine bestimmte Form achten oder existiert hierfür sogar ein besonderes Antragsformular?

Sie haben Glück. Der Antrag auf Stundung kann formlos gestellt werden und ist nicht an einen bestimmten Vordruck gebunden. Wir haben für Sie dennoch ein Musterschreiben erstellt, um Ihnen etwas Arbeit abzunehmen.


Frage 7:

Bei der Stundung wird auf Stundungszinsen verzichtet. Muss ich dennoch Säumniszuschläge zahlen?

Sie können aufatmen. Durch die Stundung wird die Fälligkeit der Beiträge verschoben, sodass auch keine Säumniszuschläge anfallen.


Frage 8:

Die Stundung soll „als letztes Mittel“ gegenüber den Hilfspaketen der Bundesregierung sein. Was kann ich mir darunter vorstellen?

Die Bundesregierung schuf verschiedene Mechanismen sowie sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen.

Darunter fallen beispielsweise die Regelungen zum Kurzarbeitergeld sowie Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind.
Diese Möglichkeiten sind vorrangig zu nutzen. Erst wenn diese Mittel nicht genügen, um Ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern, kommt eine vereinfachte Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Betracht.


Frage 9:

Ich habe Anträge für Hilfsmaßnahmen gestellt, aber noch keine erhalten. Kann ich trotzdem die Stundung der SV-Beiträge beantragen?

Sie können.
Sofern die Voraussetzungen bestehen und Sie aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftlicher Not sind, steht einem Antrag nichts entgegen. Sollten zwischenzeitlich andere Maßnahmen gewährt werden, kann es jedoch passieren, dass der Antrag abgelehnt wird.


Frage 10:

Welche Unterlagen muss ich dem Antrag auf Stundung der Beiträge zufügen?

Es ist nicht nötig, Kopien der Anträge für andere Hilfsmaßnahmen einzureichen.

Erforderlich ist aber in jedem Fall Ihre glaubhafte Erklärung, dass ein erheblicher Schaden durch die Pandemie entstanden ist und von den Möglichkeiten der seitens des Bundes und der Länder geschaffenen Mechanismen sowie sonstigen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zur Ausstattung der Betriebe mit ausreichend Liquidität Gebrauch gemacht wird.

Sofern eine Bewilligung dieser Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen noch nicht vorliegt, reicht eine Erklärung, entsprechende Anträge bereits gestellt zu haben.


Frage 11:

Kann ich eine Stundung erhalten, wenn Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen bewilligt sind, aber nicht ausreichen?

Ja.
Wurden die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen bereits bewilligt, ist eine Stundung von Beiträgen trotzdem nicht ausgeschlossen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn diese Maßnahmen in der konkreten Situation nicht ausreichen, um die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.


Frage 12:

Kann mir eine Stundung auch dann gewährt werden, wenn angesichts der aktuellen Krisensituation erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten eintreten, aber derzeit keine der vom Bund bzw. den Ländern vorgesehenen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in Betracht kommen?

Auch in diesen Fällen ist eine vereinfachte Stundung von Beiträgen zur Vermeidung unbilliger Härten möglich. Allerdings müssen Sie glaubhaft erklären, dass Sie von den vorgesehenen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen nicht profitieren können und daher keine Entlastung erfahren.


Frage 13:

Meine Beiträge sollen gestundet werden, aber leider ist das Lastschriftverfahren zum Fälligkeitstermin nicht mehr zu stoppen. Ist eine Stundung dann nicht mehr möglich?

Doch.
Die Stundung der Beiträge ist auch in diesem Fall möglich, wenn zum Fälligkeitstermin alle Voraussetzungen für das Stundungsverfahren erfüllt waren. Bitte sprechen Sie unbedingt mit der Krankenkasse, wie bereits abgebuchte Beiträge wieder zurückfließen, sofern angesichts der bestehenden Liquiditätsschwierigkeiten das Lastschriftverfahren überhaupt ausgeführt werden konnte.

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