Stundung Miete

Was Sie bei der Mietstundung beachten sollten

Ab dem 30.03.2020 wird es Mietern erleichtert Zahlungen für 3 Monate zu reduzieren bzw. einzustellen
(1. April bis 30. Juni 2020). Senden Sie Ihrem Vermieter ein Schreiben und bitten um eine Mietstundung. Im Anschluss sollten Sie Ihrem Vermieter telefonisch Ihr Anliegen mitteilen.

Vergessen Sie nicht, die Zahlungen müssen bis spätestens 30. Juni 2022 nachgeholt werden und dass Sie im Zweifel als Mieter „glaubhaft“ Ihre Zahlungsunfähigkeit, aufgrund von der Corona-Pandemie, nachweisen müssen.


Anleitung zur Stundung der Miete

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Schutz der Mieterinnen und Mieter in Zeiten der Corona-Pandemie

Ich befinde mich aufgrund der Corona-Pandemie in einem Liquiditätsengpass. Darf ich meine Miete ausfallen lassen?

Ausfallen trifft es an dieser Stelle nicht ganz.

Der Gesetzgeber hat am 25. März 2020 eine gesetzliche Regelung beschlossen, wonach die ansonsten bei Rückstand von zwei Mieten mögliche fristlose Kündigung derzeit suspendiert, also ausgesetzt wird.

Sie müssen also daher nicht mit einer Kündigung rechnen, wenn Sie ihre Miete nicht bezahlen können.
Besser ist jedoch, Sie einigen sich mit Ihrem Vermieter auf eine “Stundung”. Das bedeutet, dass die fällige Zahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. 

Fragen und Antworten zum Sonderkündigungsrecht für Mieter

Frage 1

Wie lange darf ich die Miete stunden?

Derzeit gilt die Regelung ab 1. April bis 30. Juni 2020.
Sollte bis Ende dieser Frist noch kein Ende der Pandemie in Sicht sein, wird gegebenenfalls eine weitere Verlängerung der Stundung durch die zuständigen Behörden beschlossen. Näheres bleibt daher abzuwarten.


Frage 2:

Bis wann muss ich die Miete nachzahlen?

Stichtag ist der 30. Juni 2022 bis zu dem alle offenen Mieten beglichen werden müssen. Geschieht das nicht, ist der Vermieter zur Kündigung berechtigt.


Frage 3:

Bin ich vor Kündigungen während der gesamten Krise sicher?

Nein. Der Schutz gilt derzeit lediglich für den oben definierten Zeitraum.
Frühere Mietrückstände sind davon explizit ausgenommen.
Ebenfalls werden von dieser Regelung andere Kündigungsmöglichkeiten nicht berührt. So können beispielsweise auch weiterhin unbefristete Mietverhältnisse von Grundstücken und Gewerberäumen gemäß § 580a Absätze 1 und 2 BGB gekündigt werden.


Frage 4:

Was muss ich tun, um mich während der Corona-Pandemie vor einer Kündigung zu schützen?

Zuerst sollten Sie Ihrem Vermieter mitteilen, dass Sie aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nicht zahlungsfähig sind. Kommt es zum Streitfall, müssen Sie dies dem Vermieter glaubhaft machen. Das kann über entsprechende Nachweise wie die Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall erfolgen.


Frage 5:

Ich kann aktuell nicht zahlen, was droht mir?

Sie haben auch während der Krise die Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung. Sofern Sie dazum nicht imstande sind, können Verzugszinsen fällig werden. Allerdings sind Sie für den oben definierten Zeitraum der Mietschulden vor der Kündigung geschützt und haben bis zum 30. Juni 2022 Zeit, sämtliche Fälligkeiten zu begleichen.

Wenn Sie sich mit Ihrem Vermieter auf eine Stundung geeinigt haben, fallen keine Verzugszinsen an.


Frage 6:

Muss ich meine Miete mit Zinsen zurückzahlen?

Wenn Sie sich mit Ihrem Vermieter nicht auf eine Stundung der Mieten geeinigt haben, ist der Vermieter berechtigt, für den Mietausfall Verzugszinsen zu verlangen. Diese belaufen sich derzeit bei Verbrauchern, also hren privaten Mieträumen auf ca. 4%, bei den Geschäftsräumen auf ca. 8%.

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