Kurzarbeitergeld – Ausfüllhilfe für die KUG-Abrechnungsliste

Aktualisiert am 03.04.2020

Unterstützung beim Ausfüllen der KUG-Abrechnungsliste

Die KUG-Abrechnungsliste ist Voraussetzung und Teil des Antrags auf Kurzarbeitergeld. Hier erfahren Sie, was Sie beim Ausfüllen zu beachten haben.

Haben Sie bereits die Ausfüllanleitung zum Antrag auf Kurzarbeitergeld gelesen?

Perfekt. Dann können Sie unten mit der Ausfüllhilfe für die Kug-Abrechnungsliste fortfahren.

In diesem Fall lesen Sie bitte zuerst die Informationen zum Antrag auf Kurzarbeitergeld.

Downloads und Links zum Thema

Ausfüllanleitung der Kug-Abrechnungsliste

Schritt 1

Oben rechts können Sie die Stamm-Nr. KUG sowie die Ableitungs-Nr. eintragen, die Sie aus Ihrem Bescheid zur Anzeige entnehmen können. Außerdem müssen Sie den jeweiligen Abrechnungsmonat eintragen, z. B. März 2020.

Schritt 2

Sollte es sich um eine Korrektur dieser Abrechnungsliste handeln, dann machen Sie bitte im vorgesehenen Feld „Korrektur-Abrechnungsliste“ ein Kreuz.

Schritt 3

In Spalte 1 tragen Sie bitte eine fortlaufende Nummer je Zeile ein: 1, 2, 3 etc. bzw. befüllen Sie das Kästchen mit einem „K“, wenn dieser/diese Arbeitnehmer/-in korrigiert werden soll.

Schritt 4

In Spalte 2 tragen Sie bitte fortlaufend in jede Zeile Name, Vorname und die Versicherungsnummer der Rentenversicherung (VSNR) Ihrer Arbeitnehmer ein, die die Voraussetzungen zum Bezug erfüllen (siehe hierzu Hinweise zum Antragsverfahren S. 7–8, Inhalte 8.0–8.3).

Im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin sind Sie angehalten auch den Zeitraum der Erkrankung hinter dem Namen einzutragen.

Faktor: Das optimale Faktorverfahren zur Berechnung der Lohnsteuer für Arbeitnehmerehegatten hat Auswirkungen auf die Berechnung des KUG (bzw. alle Entgeltersatzleistungen). In Fällen, in denen Arbeitnehmer/-innen die Steuerklassenkombination IV/IV und das Faktorverfahren (Das Faktorverfahren ist die Grundlage, auf der Ihre tatsächliche Steuerlast in der Steuerklasse IV mit Faktor berechnet wird. Dieser Faktor wird individuell ermittelt. Basis ist dafür das voraussichtliche Jahreseinkommen, das mit der Beantragung angegeben wird.) ausgewählt hatten, ist der Faktor in Spalte 2 einzutragen und das KUG entsprechend den Vorgaben im Programmablaufplan zu berechnen.
Hinweis: Das errechnete KUG kann dann nicht anhand der Tabelle (KUG 50) nachvollzogen werden.

Handelt es sich hierbei um Korrektur-Abrechnungslisten, so sind die in die zuvor eingereichten Abrechnungslisten aufgeführten Arbeitnehmer/-innen in der gleichen Reihenfolge wie in den ursprünglich eingereichten KUG-Abrechnungslisten für den jeweiligen Abrechnungsmonat aufzuführen. Die Arbeitnehmer/-innen, deren Abrechnungsdaten geändert wurden, sind in der ersten Spalte (lfd. Nummer) mit einem „K“ zu kennzeichnen.

Schritt 5

Zu Spalte 3, Umfang des Arbeitsausfalls – Anzahl der KUG-Ausfallstunden, der Krankengeldstunden und Stunden insgesamt.

  • KUG: Geben Sie hier für jeden Arbeitnehmer den Umfang des Arbeitsausfalls (Anzahl der KUG-Ausfallstunden) im Kalendermonat an.

Beispiel: Anspruchszeitraum März 2020; bei Arbeitnehmer Mustermann, Elke fällt in der Zeit vom 17. bis zum 31.03.2020 (ca. 2 Wochen à 38,5 Stunden) die Arbeit ganz aus (77 Stunden).
Diese Angabe wird benötigt, damit die Agentur für Arbeit plausibel nachvollziehen kann, ob der aus dem Unterschiedsbetrag aus Spalte 4, Soll-Entgelte, und aus Spalte 5, Ist-Entgelte, resultierende Entgeltausfall dem Arbeitsausfall im Kalendermonat entspricht.

  • KrG = Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes (Leistungsträger ist die Krankenkasse, dort wird dieser Leistungsanspruch geltend gemacht). Dieses stellt eine Entgeltersatzleistung im Anspruchszeitraum dar.

    Hier tragen Sie, sofern vorhanden, die Krankengeldstunden ein.
  • Zudem tragen Sie dann die Gesamtstundenzahl ein (Ins: _ )

    Bitte beachten Sie, dass die Angabe der KrG-Stunden in den KUG-Anträgen keine Antragstellung auf diese Leistung darstellt. Hierdurch soll lediglich die Abrechnung des KUG erleichtert werden.

Schritt 6

Berechnung des KUG – Zur Ermittlung sind 5 Teilschritte erforderlich

Teilschritt 1

Feststellung des Soll-Entgeltes (Spalte 4)

Die Definition des Soll-Entgelts sowie zu beachtende Regelungen entnehmen Sie bitte aus den Hinweisen zum Antragsverfahren S.10–13, Inhalte 11.–11.2.8).

Bei Personen, die ein gleichbleibendes Monatseinkommen erhalten, ist der Monatslohn oder das Gehalt als Soll-Entgelt einzutragen. Zulagen oder sonstige Leistungen zum Monatslohn sind zu berücksichtigen.

Beispiel:
Für den Anspruchszeitraum März 2020 wäre die Arbeitszeit (ohne Kurzarbeit) für Elke Mustermann = 154 Stunden (20 x 7,7 Stunden) x 15 € Stundenlohn = 2.310 € + 26 € Vermögenswirksame Leistungen = insgesamt 2.336,– €. Diesen Betrag würden Sie in unserem Beispiel für Elke Mustermann in Spalte 4 eintragen

Teilschritt 2

Feststellung des Ist-Entgeltes (Spalte 5)

  • Die Definition des Ist-Entgelts sowie zu beachtende Regelungen entnehmen Sie bitte aus den Hinweisen zum Antragsverfahren S.13–15, Inhalte 12.–12.7).
  • In Spalte 5 ist das Ist-Entgelt einzutragen. Ist-Entgelt ist das im jeweiligen Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte gesamte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit) der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile (z. B. vermögenswirksame Leistungen, Stellenzulagen usw.). Dem tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt sind daher auch die nicht gezahlten (z. B. Mehrarbeitszuschläge) bzw. die gezahlten, nur auf die Mehrarbeit entfallenden Entgeltanteile hinzuzurechnen, auf die die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben außer Betracht

Beispiel:
Für den Anspruchszeitraum März 2020 hat Elke Mustermann = 77 Stunden gearbeitet x 15 € Stundenlohn = 1.155 € + 26 € Vermögenswirksame Leistungen = insgesamt 1.181,- €. Diesen Betrag würden Sie in unserem Beispiel für Elke Mustermann in Spalte 5 eintragen.

Bitte beachten Sie, dass das Ist-Entgelt zu erhöhen ist wenn Krankengeld bezogen wurde. Das Ist-Entgelt dieser Person ist so zu berechnen, als hätte eine Arbeitsunfähigkeit im Anspruchszeitraum nicht vorgelegen.

Teilschritt 3

Feststellung der Leistungsgruppe und des Leistungssatzes (Spalte 6)

In der Spalte 6 erfassen Sie für jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin die Lohnsteuerklasse (oberhalb im jeweiligen Kästchen) und den Leistungssatz (hier tragen Sie entweder eine 1 oder eine 2 ein).

Die Lohnsteuerklasse entnehmen Sie für den jeweiligen Arbeitnehmer/ die jeweilige Arbeitnehmerin bitte der elektronischen Lohnsteuerkarte für den Anspruchszeitraum

Leistungssatz: entspricht der Höhe des KUG.

Sie tragen eine 1 ein, wenn Folgendes gilt:

Die Höhe des KUG beträgt für Arbeitnehmer/-innen, die mindestens 1 Kind haben, 67 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum/Kalendermonat (erhöhter Leistungssatz – Leistungssatz 1).

Für alle übrigen Arbeitnehmer/-innen beträgt die Höhe des KUG 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum/Kalendermonat (allgemeiner Leistungssatz -Leistungssatz 2) und Sie tragen dann eine 2 ein.

Der Leistungssatz1 (= 67 v. H.) ist ohne Rücksicht auf den Familienstand und die Zahl der eingetragenen Kinder immer dann maßgebend, wenn in der elektronischen Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 vermerkt ist. In allen anderen Fällen ist vom Leistungssatz 2 (= 60 v. H.) auszugehen

Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.

Pauschaliertes monatliches Nettoentgelt: Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt ist das um die pauschalierten Abzüge (Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 % des Bemessungsentgelts, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) verminderte Bruttoarbeitsgeld (Bemessungsentgelt)

Die pauschalierten Nettoentgelte können auch nach dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erstellten Programmablaufplan ermittelt werden.

Weiterführende Informationen finden Sie in den Hinweisen zum Antragsverfahren S.15-17, Inhalte 13.-13.6).

Teilschritt 4

Ermittlung der rechnerischen Leistungssätze, die aus den pauschalierten Nettoentgelten für das Soll-Entgelt und für das Ist-Entgelt nach den Leistungssätzen 1 und 2 errechnet wurden und in der Tabelle zur Berechnung des KUG abgedruckt sind (Spalten 7–8).

Aus der von der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Tabelle zur Berechnung des KUG sind die für das Soll-Entgelt (Spalte 4) und die für das Ist-Entgelt (Spalte 5), entsprechend der Zuordnung der Arbeitnehmer/-innen zur Lohnsteuerklasse und dem Leistungssatz (Spalte 6), maßgebenden rechnerischen Leistungssätze abzulesen und in die Spalten 7 und 8 einzutragen.

In unserem Beispiel:
Soll-Entgelt: 2.336 € -> Rechnerischer Leistungssatz aus der Tabelle zur Berechnung des KUG ergibt 1.227,11 € (für Lohnsteuerklasse III und Leistungssatz 1).

Ist-Entgelt: 1.181 € -> Rechnerischer Leistungssatz aus der Tabelle zur Berechnung des KUG ergibt 632,48 € (für Lohnsteuerklasse III und Leistungssatz 1).

Der Link zur Tabelle wurde Ihnen beigefügt, aus dieser können Sie die rechnerischen Leistungssätze ablesen.

Für Auszubildende mit einem Entgelt bis 325 € monatlich müssen Sie in der Tabelle für Geringverdiener die Werte entnehmen.

Tabelle

Weiterführende Informationen finden Sie in den Hinweisen zum Antragsverfahren (S. 17–18, Inhalte 14).

Teilschritt 5

Ermittlung des Unterschiedsbetrages zwischen den aus der Tabelle abgelesenen rechnerischen Leistungssätzen für das Soll-Entgelt und für das Ist-Entgelt. Das Ergebnis stellt das Kurzarbeitergeld dar. (Spalte 10)

Zunächst tragen Sie in Spalte 9 die durchschnittliche Leistung pro Stunde ein:

Diese ergibt sich aus dem Wert der Spalte 7 abzüglich des Wertes der Spalte 8. Der hieraus ergebende Betrag wird durch die Insgesamtstunden aus Spalte 3 geteilt.

Beispiel:
Unser Beschäftigter /Unsere Beschäftigte war im Anspruchszeitraum nicht krank und hat 77 Stunden kurzgearbeitet. Die Insgesamtstunden betragen 77 Stunden, die Sie in Spalte 3 eingetragen haben. Der rechnerische Leistungssatz beträgt für das Soll-Entgelt 1.227,11 € (für Lohnsteuerklasse III und Leistungssatz 1). Dieser Wert ist in Spalte 7 eingetragen.

Der rechnerische Leistungssatz beträgt für das Ist-Entgelt 632,48 € (für Lohnsteuerklasse III und Leistungssatz 1). Dieser Wert ist in Spalte 8 eingetragen.

Daraus folgt: 1.227,11 € (Spalte 7) – 632,48 € (Spalte 8) = 594,63 €

Anschließend nehmen Sie diesen Betrag (594,63 €) und teilen diesen durch die Insgesamtstunden 77 Stunden (Spalte 3)

Weiterführende Informationen finden Sie in den Hinweisen zum Antragsverfahren (S. 18, Inhalte 15).

Zu Spalte 10 – Auszuzahlendes Kurzarbeitergeld (Differenz zwischen Spalte 7 und Spalte 8) oder KUG-Stunden (Spalte3) x durchschnittliche Leistung (Spalte 9)

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem rechnerischen Leistungssatz für das Soll-Entgelt (Spalte 7) und dem rechnerischen Leistungssatz für das Ist-Entgelt (Spalte 8) ergibt das in Spalte 10 einzutragende Kurzarbeitergeld. Ist außer dem KUG noch Krankengeld i. H. des KUG angefallen, wird das auszuzahlende KUG ermittelt, indem die KUG-Stunden aus Spalte 3 mit der durchschnittlichen Leistung aus Spalte 9 multipliziert werden.

Weiterführende Informationen finden Sie in den Hinweisen zum Antragsverfahren S. 18-21, Inhalte 16-18.1). Darüber hinaus geben die Schemata zur Bemessung des KUG weitere sachdienliche Hilfestellungen (S. 22-24).

Schritt 7

Schließlich können sie den Antrag mit den Anlagen versenden.

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