Kurz und knapp
Neben der Verlängerung der Überbrückungshilfen wurden die außerordentlichen Wirtschaftshilfen angekündigt. Diese soll vor allem den Solo-Selbstständigen und zur Schließung gezwungenen Betrieben unter die Arme greifen.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Einreichen Ihres Antrags!
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Soloselbstständige können als Alternative zum Wochenumsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 als Grundlage verwenden.
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Wer kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe beanspruchen?
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe ist auf Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Institutionen ausgerichtet, die von den vorübergehenden Schließungen betroffen sind. Antragsberechtigt sind diejenigen Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung und der Länder vom 28. Oktober 2020 ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Auch Hotels sind antragsberechtigt. Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind. Ebenfalls sind gemeinnützige und öffentliche Unternehmen antragsberechtigt sowie Kulturschaffende, die von den Schließungen betroffen sind.
Dies betrifft alle Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen erwirtschaften, die direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffen sind, z.B. eine Wäscherei, die überwiegend für Hotels arbeitet, die direkt von der Schließungsanordnung betroffen sind.
Verbundene Unternehmen – d.h. Unternehmen mit mehreren Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten – sind berechtigt, eine Schliessungsanordnung zu beantragen, wenn mehr als 80 Prozent des Gesamtumsatzes des Netzes von direkt oder indirekt betroffenen verbundenen Unternehmen erwirtschaftet werden. Bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen verbundenen Unternehmen werden erstattet. Dies gilt z.B. für eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) als auch Einzelhandelsgeschäfte (weiter geöffnet) besitzt – hier wird Nothilfe geleistet, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
In welcher Höhe erfolgt die außerordentliche Wirtschaftshilfe?
Die Wirtschaftshilfe wird in Form einer einmaligen Pauschale gewährt. Bezugsgröße ist der durchschnittliche Wochenumsatz im November 2019.
Für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden beträgt der Rückerstattungsbetrag 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes.
Soloselbstständige haben eine Option: Als Alternative zum Wochenumsatz im November 2019 können sie den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 als Grundlage verwenden. Auf diese Weise wird auch Solo-Selbstständigen geholfen, die im November 2019 keinen Umsatz hatten.
Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt sein, also ohne die Einschaltung von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder Rechtsanwälten.
Das Beihilferecht der Europäischen Union setzt gewisse Grenzen. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach den Obergrenzen der einschlägigen EU-Beihilfevorschriften festgelegt.
Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit den für den Zeitraum bereits erhaltenen staatlichen Leistungen wie Kurzarbeitergeld oder Überbrückungsgeld oder mit den später aus dem Überbrückungsgeld gewährten Leistungen verrechnet.
Auch junge Unternehmen werden gefördert. Für Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, wird der Vergleich mit dem Umsatz vom Oktober 2020 herangezogen.
Selbstständige haben eine Option: Sie können auch den durchschnittlichen Umsatz des Vorjahres 2019 als Bezugsrahmen für den Umsatz heranziehen.
Die Novemberbeihilfe wird bis zu einer Obergrenze von 1 Million Euro gewährt, sofern der bestehende beihilferechtliche Handlungsspielraum des Unternehmens dies zulässt (EU-Beihilferegelung für kleine Unternehmen).
Zuwendungen über 1 Million Euro müssen für die Novemberbeihilfe Plus noch angemeldet und von der EU-Kommission genehmigt werden. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der EU-Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Förderungen zu erhalten.
Zählen andere staatliche Hilfen in die Berechnung ein?
Ja, andere staatliche Leistungen, wie das Überbrückungsgeld oder das Kurzarbeitergeld, werden auf das Novembergeld angerechnet.
Reine Liquiditätshilfen, wie z.B. rückzahlbare KfW-Darlehen, werden nicht angerechnet.
Darf ich Umsätze, die ich erziele, dennoch behalten?
Als allgemeine Regel gilt, dass Verkäufe, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließungsanordnung getätigt wurden, bis zu 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht gutgeschrieben werden. Um eine Übersubventionierung von mehr als 100 Prozent der Vergleichsverkäufe zu vermeiden, werden Verkäufe, die diesen Betrag übersteigen, entsprechend gutgeschrieben.
Eine Sonderregelung gilt für Restaurants, wenn sie Lebensmittel außer Haus zum Verkauf anbieten. In diesem Fall ist die Rückerstattung von 75 Prozent des Umsatzes im Referenzzeitraum 2019 auf diejenigen Verkäufe beschränkt, die zu diesem Zeitpunkt dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, d.h. die im Restaurant konsumierten Speisen und entsprechenden Getränke. Dies bedeutet, dass die Einnahmen aus Verkäufen außerhalb des Restaurants – auf die der ermäßigte Mehrwertsteuersatz Anwendung findet – abgezogen werden. Andererseits werden diese Verkäufe bei der Berechnung des Umsatzes während der Schließungen nicht berücksichtigt, um die Expansion dieses Geschäfts zu fördern.
Wo und wie kann ich außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen?
Die Bundesregierung arbeitet mit Hochdruck daran, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfe so schnell wie möglich durchzuführen. Deshalb wird auch die Möglichkeit einer Ratenzahlung geprüft.
Die Anträge werden über die bundesweite IT-Plattform der Überbrückungshilfen gestellt.
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