Überbrückungshilfe III des Bundes (inkl. Neustarthilfe)

Aktualisiert am 21.01.2021

Kurz und knapp

Die Überbrückungshilfe fördert Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie besonders betroffen sind. Dabei handelt es sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

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Die Anträge können in naher Zukunft gestellt werden.

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Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro. Sie können die verbesserte Überbrückungshilfe III erhalten. Diese sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt in der Regel 200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro.

Für die Neustarthilfe antragsberechtigt sind Soloselbstständige, die ansonsten keine Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III beanspruchen oder beanspruchen können und die im Bezugszeitraum (in der Regel das Jahr 2019) mindestens 51 Prozent ihres Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt haben.

Zusätzlich antragsberechtigt für den Zeitraum der Schließungsanordnungen sind:

  • Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind,
  • Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den am 28. Oktober bzw. den jetzt neu vereinbarten Schließungen betroffen sind
  • Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben

Welche Kosten werden erstattet?

Für alle Varianten gilt, dass Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs gegenüber dem Vergleichszeitraum in 2019 erstattet werden:


Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent: Es werden bis zu 90 Prozent der monatl. Fixkostenerstattet.
Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent – 70 Prozent: Es werden bis zu 60 Prozent der monatl. Fixkosten erstattet.
Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent – 50 Prozent: Es werden bis zu 40 Prozent der monatl. Fixkosten erstattet.

Soloselbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale – „Neustarthilfe“ – in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis max. 5.000 Euro bekommen.
Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1.08.2019 und 30.04.2020 gegründet worden sind, gilt als Vergleichszeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. Für den spezifischen Zugang zur Unterstützung für November bzw. Dezember 2020 können solche jungen Unternehmen als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsum-satz seit Gründung in Ansatz bringen.

Welche Kosten werden erstattet?

  • Mieten und Pachten
  • Finanzierungskosten
  • Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent
  • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro
  • Marketing- und Werbekosten.

Wie berechnet sich die Förderung?

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, jedoch nicht mehr als 5.000 Euro.

Für die Ermittlung des Referenzumsatzes im Jahr 2019 wird der durchschnittliche Monatsumsatz des Jahres 2019 zugrundegelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzmonatsumsatz beträgt das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Betroffene, die ihre Selbständigkeit nach dem 1. Oktober 2019 aufgenommen haben und daher keinen Jahresumsatz für 2019 ausweisen können, können entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) als Referenzmonatsumsatz wählen.

Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundversorgung und ähnliche Leistungen anzurechnen.

Sollten die Verkäufe während der Laufzeit des Programms entgegen den anfänglichen Erwartungen 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes übersteigen, sind die Vorauszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Bei einem Umsatz zwischen 50 und 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, die Hälfte bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent und drei Viertel bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent. Liegt der erzielte Umsatz über 90 Prozent, muss die Neustarthilfe vollständig zurückgezahlt werden. Liegt die so errechnete Rückzahlung unter einem Bagatellbetrag von 500 Euro, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Beispiel: Bei einem durchschnittlichen Umsatz von 75 Prozent während des Förderzeitraums müsste ein selbständig Erwerbstätiger, der 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte davon zurückzahlen.

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums durch Selbstprüfung eine Endabrechnung vorlegen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind allfällige Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit dem Umsatz aus selbständiger Tätigkeit hinzuzurechnen. Fällige Rückzahlungen müssen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert an das Förderungsamt gemeldet werden. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug werden Überprüfungen durchgeführt.

Welchen Zeitraum umfasst der Antrag?

Die Überbrückungshilfe III, inklusive der Neustarthilfe, soll ab 1. Januar 2021 gelten. Sie soll als Vorschuss ausbezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzverluste im Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

Das Programm hat eine Laufzeit von Januar bis Ende Juni 2021. Damit Hilfen schnell und schon zu Beginn der Laufzeit bei den Betroffenen ankommen, wird es für direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer auch bei der Überbrückungshilfe III die Möglichkeit von Abschlagszahlungen geben. Aufgrund der notwendigen technischen Programmierung und Abstimmung mit den Bundesländern und der EU-Kommission können Anträge bereits wenige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Einzelheiten des Antrags werden voraussichtlich in den nächsten Wochen festgelegt.

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