LfA-Schnellkredit

Aktualisiert am 29.05.2020

Kurz und knapp

Der LfA-Schnellkredit dient zur Unterstützung von Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern, die aufgrund der Corona-Krise vorübergehend in finanzielle Schieflage geraten sind.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Einreichen Ihres Antrags!

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Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht antragsberechtigt.

Sie fragen, wir antworten

Wer ist antragsberechtigt?

Das Unternehmen muss seit mindestens 01.10.2019 am Markt sein.  Das Unternehmen hat zuletzt Gewinn erwirtschaftet – entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre. Das Unternehmen war zum 31.12.2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition einzustufen.

Ihr Unternehmen befindet sich „in Schwierigkeiten“, wenn mindestens eine dieser drei Voraussetzungen erfüllt ist. Eine Ausnahme sind Unternehmen, die höchstens drei Jahre alt sind, für diese gilt nur, ob sie in einem Insolvenzverfahren stecken oder nicht. 

Überschuldung: 

  • Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z. B. GmbH, UG): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden haften (z. B. KG, OHG), die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31.12.2016 aufgenommen haben: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.

Beihilfe:
Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.

Insolvenzverfahren:
Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

Was kann ich fördern lassen?

Gefördert wird grundsätzlich der gesamte Liquiditätsbedarf des Unternehmens bis zum 31.12.2020, z. B. laufende Betriebskosten, Löhne und Gehälter, planmäßiger Kapitaldienst etc.

Wie sieht das konkret aus?

Die aktuellen Begebenheiten des Coronavirus haben dazu geführt, dass ein Messebauer, der 2019 noch einen Umsatz von 1 Mio. Euro und einen Gewinn erzielt hatte, im Jahr 2020 sämtliche Aufträge verloren hat. Der Kleinstbetrieb mit 7 Mitarbeitern benötigt zur Finanzierung seiner Kosten eine Betriebsmittelfinanzierung über 75.000 Euro. Die laufenden Betriebskosten (Löhne und Gehälter, Miete, Lagerkosten etc.) betragen 60.000 Euro – weiterhin steht eine planmäßige Tilgungsrate für ein Altdarlehen über 15.000 Euro an. Passend zu dem aktuellen Bedarf setzt die Hausbank den LfA-Schnellkredit über 75.000 Euro ein und wird zu 100 % von der Haftung freigestellt. Der Freistaat Bayern übernimmt in diesem Fall das komplette Risiko der Hausbank.

Welche Konditionen gibt es?

Zinssatz

Ein einheitlicher Zinssatz i. H. v. 3 %, ermöglicht durch Risikoübernahme durch den Freistaat Bayern (der Antragsteller ist davon unabhängig verpflichtet das Darlehen zurückzuzahlen)

Laufzeit

10 Jahre mit 2 Tilgungsfreijahren oder 5 Jahre mit 1 Tilgungsfreijahr

Zinsbindung

Während der gesamten Laufzeit.

Darlehensmindestbetrag

Keiner

Darlehenshöchstbetrag

  • Unternehmen bis 5 Mitarbeiter max. 50.000 Euro
  • Unternehmen bis 10 Mitarbeiter max. 100.000 Euro
  • Erhaltene Zuschüsse in Form von Soforthilfen (Bund bzw. Freistaat Bayern) sind von den 50.000 Euro bzw. 100.00 Euro abzuziehen.
  • Kreditbetrag darf die Summe von 25 % des Gesamtumsatzes 2019 nicht übersteigen.

Vorhabensmindestbetrag

Keiner

Finanzierungsanteil

bis zu 100 % des förderfähigen Vorhabens

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