Leipzig hilft Solo-Selbstständigen

Aktualisiert am 28.05.2020

Kurz und knapp

Mit dem Programm „Leipzig hilft Solo-Selbstständigen“ soll den betroffenen Solo-Selbständigen eine Hilfe gewährt werden, um Liquiditätsengpässe durch ausfallenden Unternehmerlohn zu kompensieren und damit letztlich deren private Lebenshaltungskosten zu überbrücken.

Die Förderung wird zweckgebunden in Form einer Zuwendung für die Aufrechterhaltung der gewerblichen, künstlerischen und freiberuflichen Tätigkeit für den Förderzeitraum gewährt. Es richtet sich an Selbstständige, die ihre Betriebsstätte und ihren Wohnsitz in Leipzig haben.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Einreichen Ihres Antrags!

Wichtige Links und Downloads zum Thema

Unternehmen der Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sind nicht antragsberechtigt.

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Wer ist antragsberechtigt?

Vollzeit wirtschaftlich tätige Solo-Selbstständige im Haupterwerb oder geschäftsführende Gesellschafter eines Kleinstunternehmens ohne weitere Beschäftigte.

Antragsteller, die aufgrund der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und nachfolgende pandemiebedingte behördliche Anordnungen in ihrer Tätigkeit/Geschäftsidee stark eingeschränkt sind oder sie nicht weiterverfolgen können und sofern sie mit Hauptwohnsitz und Betriebsstätte in Leipzig ansässig sind.

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Antragsteller, die am 31. Dezember 2019 Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/91) waren.

Ihr Unternehmen befindet sich „in Schwierigkeiten“, wenn mindestens eine dieser drei Voraussetzungen erfüllt ist. Eine Ausnahme sind Unternehmen, die höchstens drei Jahre alt sind, für diese gilt nur, ob sie in einem Insolvenzverfahren stecken oder nicht. 

Überschuldung: 

  • Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z. B. GmbH, UG): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden haften (z. B. KG, OHG), die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31.12.2016 aufgenommen haben: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.

Beihilfe:
Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.

Insolvenzverfahren:
Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

Ebenso Antragsteller, bei denen aus anderen Gründen zu erwarten ist, dass die Zuwendung nicht der Bewilligung entsprechend verwendet wird, sofern sie einer ausgeschlossenen Branche angehören Ausschlussliste, gemeinnützige Unternehmen und Solo-Selbstständige, die für den Förderzeitraum Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II  beziehen.

Was wird gefördert?

Der Zuschuss dient zur Deckung des Unternehmerlohns und kann zur Deckung der Lebenshaltungskosten im Förderungszeitraum genutzt werden. Er dient dem Ausgleich eines infolge der Corona-Krise entstehenden betrieblichen Liquiditätsengpasses, der die private Existenz bedroht.

Der Zuschuss führt zur Aufrechterhaltung der gewerblichen, künstlerischen und freiberuflichen Tätigkeit während des Förderungszeitraums.

Ist die Förderung kombinierbar?

Die Förderung kann mit Bundes- oder Landesprogrammen für aus Anlass der Corona-Krise eingetretene Liquiditätsengpässe kombiniert werden, nicht jedoch, wenn sie sich auf Unternehmerlohn und private Kosten der Lebenshaltung richten.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung wird als Zuschuss in Höhe von maximal 2.000 Euro (mindestens 1.000 Euro) für zwei Monate (Förderzeitraum) gewährt.

Welche Voraussetzungen muss ich für die Förderung erfüllen?

Der Selbstständige erwartet einen Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent für das laufende Geschäftsjahr (2020) aufgrund der Corona-Krise.
Dem Solo-Selbstständigen fließt auch kein anderes Einkommen, zum Bespiel aus anderer Erwerbstätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünften, für den Förderzeitraum zu, welches es ihm ermöglicht, die Lebenshaltungskosten in der beantragten Zuschusshöhe zu bestreiten.
Die Antragsteller hat

  • für den Förderzeitraum nicht gleichzeitig folgende staatliche Leistungen beantragt:
    • Arbeitslosengeld I,
    • Arbeitslosengeld II
  • versucht, seine betriebliche Liquidität durch
    • betriebsinterne ergebniswirksame Maßnahmen zu verbessern (Kostensenkung, andere Umsatzquellen),
    • jeweils anwendbare Zuschussprogramme des Bundes und des Freistaates Sachsen zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise zu verbessern, insbesondere:
      • Corona-Soforthilfe Bund,
      • Schutzschirm des Freistaates Sachsens für Vereine und Institutionen in den Bereichen Soziales, Sport, Kultur, Umwelt und Landwirtschaft.

Wie verläuft die Antragstellung?

Der Antrag kann, wie folgt elektronisch bei der Stadt Leipzig (Amt für Wirtschaftsförderung) eingereicht werden

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