Künstlersozialkasse für abgabepflichtige Unternehmer

Aktualisiert am 06.04.2020

Verlängerung des Termins zur Abgabe der
Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen des  Jahres 2019

Wenn sich durch betriebliche Umstände Verzögerungen bei der Erstellung der Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen des Jahres 2019 ergeben sollten, kann eine Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist bis zum 30.06.2020 gewährt werden. Einen formlosen schriftlichen Antrag können Sie mit einer kurzen Begründung per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de  richten.

Zahlungserleichterungen 

Bestehen durch die Auswirkungen des Corona-Virus akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten können Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen; dies ist auch per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de möglich.

Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Ohne weitere Ermittlungen kann in diesen Fällen eine zinslose Stundung bis zunächst 30. Juni 2020 erfolgen. 

Dies bedeutet, dass Künstlersozialabgaben und monatliche Vorauszahlungen zwar nach wie vor entstehen, jedoch von der Künstlersozialkasse bis zum genannten Zeitpunkt nicht geltend gemacht werden.

Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlung

Wenn abzusehen ist, dass die abgabepflichtigen Entgeltzahlungen im laufenden Jahr durch die Auswirkungen des Corona-Virus erheblich geringer ausfallen als im Vorjahr, können die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag herabgesetzt werden.

Formular der KSK

Dazu kann der auf der Homepage der Künstlersozialkasse hinterlegte Antrag genutzt oder ein formloses Schreiben eingereicht werden. Der Antrag kann auch per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de oder telefonisch gestellt werden.

Im Antrag ist die im Jahr 2020 voraussichtlich zu erwartende Summe der abgabepflichtigen Entgeltzahlungen sowie eine kurze Begründung anzugeben.

Quelle: https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/meldungen.html

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