Künstlersozialkasse – Beitragsstundung für Mitglieder

Aktualisiert am 30.03.2020

Soforthilfe durch Stundung der KSK Beiträge

Bestehen durch die Auswirkungen des Corona-Virus akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten können Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung stellen; dies ist auch per E-Mail an auskunft@kuenstlersozialkasse.de möglich.

Zahlungserleichterungen / Zahlungsaufschub

Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Ohne weitere Ermittlungen kann in diesen Fällen eine zinslose Stundung bis zunächst 30. Juni 2020 erfolgen. Dies bedeutet, dass die monatlichen Beitragsforderungen zwar nach wie vor entstehen, jedoch von der Künstlersozialkasse nicht vor Juli 2020 geltend gemacht werden.

Parallel zum Zahlungsaufschub sollten Sie unbedingt Ihre Beträge auch die aktuellen Zahlen anpassen. Beim Aufschub bleiben ja Ihre aktualen Beiträge bestehen, während nur die Anpassung die Forderungen an Sie reduzieren.

Sollte das zu erwartende Einkommen geringer sein als bei Ihrer Schätzung angegeben, können Sie Ihre Einkommenserwartung korrigieren. Ihr Betrag zur Kranken, Renten & Pflegeversicherung wird dann angepasst.

Mindesteinkommen muss nicht eingehalten werden

Wenn die Einkommenserwartung infolge der Corona-Krise herabgesetzt werden muss, wird die Versicherungspflicht bis auf Weiteres im laufenden Jahr auch dann fortgesetzt, wenn das Mindesteinkommen von  3.900 € jährlich nach aktueller Einschätzung nicht erreicht werden kann.

Mindestbeitrag

Auf Rückfrage teilte uns die KSK mit, dass sich der Mindestbeitrag zur Künstlersozialkasse auf monatlich 77,08 € (78,40 €) zuzüglich kassenindividuellem Zusatzbeitrag beläuft.

Formular der KSK


Quelle: https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/meldungen.html

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