Innovationsfinanzierung der L-Bank

Aktualisiert am 27.05.2020

Kurz und knapp

Die L-Bank Baden-Württemberg fördert durch die Innovationsfinanzierung 4.0 jene Ideen, die für die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Baden-Württemberg von großer Tragweite sind: Dazu gehören Innovationsvorhaben, Digitalisierungsvorhaben, Vorhaben innovativer Unternehmen sowie Geschäftsmodellinnovationen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Einreichen Ihres Antrags!

Wichtige Links und Downloads zum Thema

Unternehmen der Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sind nicht antragsberechtigt.

Sie fragen, wir antworten

Wer ist antragsberechtigt?

Die Förderung von freiberuflich Tätigen sowie mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (bis zu 500 Mitarbeiter) mit Betriebsstätte in Baden-Württemberg ist möglich.

Ausgeschlossen sind Unternehmen, die in der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Fischerei und Aquakultur tätig sind.

Die Förderung von neu gegründeten sowie etablierten Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige freier Berufe ist möglich. Im Zuge der Förderung innovativer Unternehmen werden von den Antragstellern weitere Voraussetzungen erwartet. Dementsprechend betrifft die Förderung vor allem jene Unternehmen, die unter die EU-Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) fallen. Dafür sind die nachstehenden zwei Kriterien zu erfüllen:

  • Das Unternehmen verfügt über weniger als 250 Mitarbeiter.
  • Das Unternehmen weist entweder einen Jahresumsatz von maximal 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von maximal 43 Millionen Euro aus.

Im Zuge der Berechnung der Schwellenwerte für die Punkte Mitarbeiter, Umsatz oder Bilanzsumme müssen möglicherweise vorhandene Verflechtungen bei zusätzlichen Unternehmen (Beteiligungen ab 25 %) aufgeführt werden.

Im Merkblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ lassen sich ausführliche Informationen bezüglich der Unternehmensverflechtungen nachlesen.

Auch größere mittelständische Unternehmen, die nicht unter das eben erklärte KMU-Kriterium fallen, sind antragsberechtigt, sofern sie zum Großteil in privater Hand sind und ihr Gruppenumsatz 500 Millionen Euro nicht übersteigt.

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Einige Unternehmen sind explizit nicht antragsberechtigt. Das betrifft vor allem Unternehmen respektive Sektoren, die in den Beispielen des Artikels 1 Absätze 2 bis 5 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zu finden sind.

Vor allem sogenannte Unternehmen in Schwierigkeiten fallen darunter. 

Ihr Unternehmen befindet sich „in Schwierigkeiten“, wenn mindestens eine dieser drei Voraussetzungen erfüllt ist. Eine Ausnahme sind Unternehmen, die höchstens drei Jahre alt sind, für diese gilt nur, ob sie in einem Insolvenzverfahren stecken oder nicht. 

Überschuldung: 

  • Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z. B. GmbH, UG): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden haften (z. B. KG, OHG), die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31.12.2016 aufgenommen haben: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.

Beihilfe:
Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.

Insolvenzverfahren:
Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung in diesem Kreditprogramm gewährt werden.

Was wird gefördert?

Innovative Vorhaben

Die Förderung bezieht sich auf die Entwicklung von neuen oder substantiell verbesserten Produkten, Verfahren / Prozessen oder Dienstleistungen, die innerhalb des Unternehmens als neu gelten.

Innovative Geschäftsmodelle

Die Förderung betrifft die Entwicklung und Implementierung innovativer Geschäftsmodelle, vor allem jene, die zur Anpassung an neue Wertschöpfungsketten dienen:

  1. Ersetzung des bisherigen Geschäftsmodells mit einem neuen
  2. Diversifizierung des aktuell genutzten Geschäftsmodells
  3. Anpassung des aktuell genutzten Geschäftsmodells an technologische Veränderungen

Das innovative Geschäftsmodell setzt voraus, dass dadurch eine Neuausrichtung des Unternehmens gegenüber seinen Kunden respektive den Wettbewerbern verfolgt wird. 

Sämtliche Vorhaben sind am Standort Baden-Württemberg auszuführen.

Förderfähige Kosten

Sämtliche Aufwendungen, die in Bezug zum Vorhaben stehen werden gefördert. Darunter fallen Zahlungen für Investitionen und Betriebsmittel wie zum Beispiel Personalkosten, Kosten für externe FuE-Aufträge oder Beratungsdienstleistungen, IT-Kosten, Reisekosten.

Unter den Begriff „Innovative Geschäftsmodelle“ fallen auch Aufwendungen für Investitionen in Gebäude oder Produktionsanlagen oder Vergleichbares, sofern sie für die Einführung des neuen Geschäftsmodells notwendig sind.

Bei Vorhaben mit lediglich niedrigem Anteil an Investitionen kann aus Gründen der Einfachheit nur eine Schätzung der vorhabensbezogenen Personalkosten vorgenommen werden. Die Finanzierung erfolgt anschließend über höchstens das Doppelte dieses Betrags.

Was wird nicht gefördert?

Umschuldungen und Nachfinanzierungen von schon beendeten Vorhaben, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen, ebenso der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen. Außerdem Vorhaben in Bereichen, die in Ziffer I der „Ausschlussliste und Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe“ als Ausschlusskriterien aufgeführt sind.

Ist die Förderung kombinierbar?

Es ist möglich, die Innovationsfinanzierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln zu kombinieren. Vor allem die Kombination mit dem „Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand“ (ZIM) ist prinzipiell machbar, jedoch nur, wenn die Summe der öffentlichen Förderzusagen nicht über den förderfähigen Kosten liegt. Jegliche erhaltenen Zuschüsse verringern die zuwendungsfähigen Kosten analog der förderfähigen Kosten.

Explizit von der Förderung ausgeschlossen ist allerdings die Kombination mit anderen Förderprogrammen, die durch öffentliche Mittel des Landes Baden-Württemberg finanziert werden, wenn mit den Programmen die gleichen förderfähigen Kosten beglichen werden sollen. Darunter fällt beispielsweise die Digitalisierungsprämie.

Keine Kombination ist für in diesem Programm geförderte Maßnahmen mit dem KfW-Programm „ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit“ möglich, vor allem nicht mit dem Förderzuschuss der KfW. Sofern der Maximalbetrag der Förderung durch die L-Bank nicht genügt, können zusätzliche Kosten durch die KfW finanziert werden.

Wie wird gefördert?

Art der Finanzierung

Gefördert werden die Vorhaben durch langfristige zinsverbilligte Darlehen, die durch Hausbanken ausgereicht werden. Zusätzlich zur Zinsverbilligung kann die L-Bank einen Tilgungszuschuss ermöglichen. Dieser wird aus Mitteln der L-Bank und/oder KfW finanziert.

Die Voraussetzungen und Höhe des Tilgungszuschussen können Sie der jeweils aktuellen Konditionenübersicht entnehmen.

Umfang der Finanzierung

Die L-Bank verbilligt die Kredite für die komplette Laufzeit. 
Finanzierungsanteil:

  • Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten

Minimaler Bruttodarlehensbetrag:

  • In der Regel 10.000 Euro

Maximaler Bruttodarlehensbetrag:

  • 5 Millionen Euro (für KMUs)
  • Bis zu 25 Millionen Euro (für Nicht-KMUs), im Schwerpunkt „Innovative Unternehmen“ bis zu 7,5 Millionen Euro

Sonderregelungen für „Innovative Unternehmen“:
Sollte die Klassifizierung als innovatives Unternehmen auf Basis einer vorhergehenden Innovationsförderung zustande gekommen sein, sind folgende Grenzen für den höchsten Bruttodarlehensbetrag bedeutsam:

  • Bei vorhergehender Darlehensförderung: dreifacher Betrag des vorhergehenden Darlehens
  • Bei vorhergehender Zuschussförderung: zehnfacher Betrag des Zuschusses

Laufzeitvarianten

  • 5 Jahre, mit 0 oder 1 tilgungsfreiem Jahr
  • 7 Jahre, mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren
  • 10 Jahre, mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren

Zinsverbilligung

Die KfW und die L-Bank verbilligen die Kredite für die komplette Laufzeit oder gewähren einen Tilgungszuschuss. Die Höhe der Zinsverbilligung und analog die Sollzinsen können sich in den einzelnen Förderschwerpunkte unterscheiden.

Sollzinsbindungsfrist

Die Darlehenszinsen sind prinzipiell für die komplette Laufzeit gültig. Höhere Zinsen während der Sollzinsbindungsfrist können lediglich dann auftreten, wenn die Hausbank die dafür nötigen Voraussetzungen schon zu Beginn mit dem Kreditnehmer vertraglich festgehalten hat.

Konditionenübersicht

Die jeweils gültigen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht „Wirtschaftsförderung“ festgehalten, die Sie hier herunterladen können.

Bereitstellungsprovision

Keine.

Zinstermine

Die Sollzinsen müssen nachträglich zumDie Sollzinssätze müssen vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende gezahlt werden.

Tilgung

Das Darlehen kann nach Ende des tilgungsfreien Jahres (sofern dieses genutzt wird) jeweils zum Quartalsende in gleichbleibenden Raten beglichen werden.

Wie verläuft die Antragstellung?

Hausbankverfahren

Der Antrag zur Förderung wird bei der Hausbank des Unternehmens gestellt, die gleichzeitig die Weiterleitung an die L-Bank übernimmt.

Antragsunterlagen

Der Antrag wird über die Vorlage „Antrag für die Kreditprogramme des Landes“gestellt. 
Außerdem ist die „Bestätigung zum Antrag Innovationsfinanzierung 4.0“  einzureichen. Zusätzliche Informationen lassen sich im oben verlinkten Merkblatt finden.
Außerdem hat der Kreditnehmer eine De-minimis-Erklärung einzureichen. 

Mittelabruf

Sobald die Zusage der geförderten Mittel erfolgt ist, müssen diese innerhalb von 12 Monaten durch den Kunden abgerufen werden.

Verwendungsnachweis

Ihr Unternehmen ist verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach vollständiger Darlehensnutzung (oder des Verzichts auf die restlichen Teile) nachzuweisen, dass die Mittel für das beantragte Vorhaben eingesetzt wurden. 

Jetzt den Newsletter abonnieren!

Sobald zusätzliche Infos, weitere Maßnahmen des Bundes und der Länder oder neue Anträge vorhanden sind, informieren wir Sie umgehend und liefern kostenlose Updates.

Datenschutzerklärung