Gründungsfinanzierung der L-Bank

Aktualisiert am 27.05.2020

Kurz und knapp

Die L-Bank Baden-Württemberg fördert durch die Gründungsfinanzierung Unternehmen und deren ihre Investitionen in Baden-Württemberg.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Einreichen Ihres Antrags!

Wichtige Links und Downloads zum Thema

Unternehmen der Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sind nicht antragsberechtigt.

Sie fragen, wir antworten

Wer ist antragsberechtigt?

Existenzgründer oder Unternehmen, die nicht länger als fünf Jahre am Markt tätig sind. Freiberufler oder Personen, die ein gewerbliches Unternehmen gründen/führen. Personen, die in Baden-Württemberg gründen oder investieren. Das Unternehmen muss sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden.

Im Zuge der Förderung innovativer Unternehmen werden von den Antragstellern weitere Voraussetzungen erwartet. Dementsprechend betrifft die Förderung vor allem jene Unternehmen, die unter die EU-Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) fallen. Dafür sind die nachstehenden zwei Kriterien zu erfüllen:

  • Das Unternehmen verfügt über weniger als 250 Mitarbeiter.
  • Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.

Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25 %) zu berücksichtigen.

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Unternehmen ab 250 Mitarbeitern oder 50 Mio. Euro Jahresumsatz. Ebenfalls lassen sich damit keine bereits begonnenen Projekte finanzieren.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absätze 2 bis 5 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), insbesondere Unternehmen in Schwierigkeiten.

Ihr Unternehmen befindet sich „in Schwierigkeiten“, wenn mindestens eine dieser drei Voraussetzungen erfüllt ist. Eine Ausnahme sind Unternehmen, die höchstens drei Jahre alt sind, für diese gilt nur, ob sie in einem Insolvenzverfahren stecken oder nicht. 

Überschuldung: 

  • Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z. B. GmbH, UG): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden haften (z. B. KG, OHG), die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31.12.2016 aufgenommen haben: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.

Beihilfe:
Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.

Insolvenzverfahren:
Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung in diesem Kreditprogramm gewährt werden.

Was darf ich finanzieren?

  • Alle Formen der Existenzgründung (Gründung eines neuen Unternehmens, Übernahme eines bestehenden Unternehmens, Erwerb einer tätigen Beteiligung an einem Unternehmen) Nachfolgeregelungen (Übernahme eines bestehenden Unternehmens, Erwerb oder Aufstockung einer tätigen Beteiligung an einem Unternehmen)
  • Investitionsvorhaben, zum Beispiel zur Erweiterung (auch Standortverlagerung), Modernisierung, Rationalisierung, Umstellung von Produktionsverfahren und Produktpalette, oder zum Erwerb von Unternehmen
  • Betriebsmittel und Warenlager (auch unabhängig von Investitionsvorhaben).
  • Betriebsgrundstücke und Gebäude einschließlich Baunebenkosten 
  • Betriebsausstattung (Maschinen, Geräte, Büroeinrichtung, Nutzfahrzeuge und so weiter) 
  • Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich tätiger Übernahmen und Beteiligungen. 
  • Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen ist nicht förderfähig.
  • Betriebsmittel 
  • Warenlager 
  • Immaterielle Investitionen, sofern sie von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben wurden und nur von der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält, sowie drei Jahre als abschreibungsfähige Kosten in der Bilanz aktiviert werden 

Was darf ich nicht finanzieren?

  • Umschuldungen und Sanierungsfälle 
  • Vorhaben in der Land- und Forstwirtschaft sowie in der Fischerei und Aquakultur (Primärproduktion)
  • Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in Ziffer I der „Ausschlussliste und Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe“ aufgeführt sind. Diese Liste finden Sie hier.

Wie wird gefördert?

Art der Finanzierung

Die Förderung erfolgt in Form eines langfristigen zinsverbilligten Darlehens.

Umfang der Finanzierung

  • Finanzierungsanteil: Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten 
  • Minimaler Bruttodarlehensbetrag: In der Regel 10.000 Euro
  • Maximaler Bruttodarlehensbetrag: In der Regel 5 Millionen Euro

Laufzeitvarianten

  • 5 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr 
  • 8 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahr 
  • 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 
  • 15 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 
  • 20 Jahre mit 0, 1, 2 oder 3 tilgungsfreien Jahren

Zinsverbilligung

Die L-Bank verbilligt die Kredite für die komplette Laufzeit. Für Darlehen mit 15- oder 20-jähriger Laufzeit gilt diese Verbilligung nur innerhalb der 10 Jahre der Sollzinsbindungsfrist.

Sollzinsbindungsfrist

Die Darlehenszinsen sind prinzipiell für die komplette Laufzeit gültig. Bei den 15- oder 20-jährigen Laufzeitvarianten erfolgt mitunter eine Zinsanpassung an neue Zinssätze. Höhere Zinsen während der Sollzinsbindungsfrist können lediglich dann auftreten, wenn die Hausbank die dafür nötigen Voraussetzungen schon zu Beginn mit dem Kreditnehmer vertraglich festgehalten hat.

Konditionenübersicht

Die jeweils gültigen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht „Wirtschaftsförderung“ festgehalten, die Sie hier herunterladen können.

Bereitstellungsprovision

Für den noch nicht genutzten Bruttodarlehensbetrag wird drei Monate nach dem Darlehensangebot der L-Bank eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat fällig.

Zinstermine

Die Sollzinssätze müssen nachträglich zum Monatsende gezahlt werden.

Tilgung

Das Darlehen kann nach Ende des tilgungsfreien Jahres (sofern dieses genutzt wird) jeweils zum Monatsende in gleichbleibenden Raten beglichen werden.

Wie verläuft die Antragstellung?

Hausbankverfahren

Der Antrag zur Förderung wird bei der Hausbank des Unternehmens gestellt, die gleichzeitig die Weiterleitung an die L-Bank übernimmt.

Antragsunterlagen

Der Antrag wird über die Vorlage KfW in der L-Bank-Version gestellt.
Gegebenenfalls muss der Kreditnehmer zusätzlich eine De-minimis-Erklärung einreichen. 

Mittelabruf

Sobald die Zusage der geförderten Mittel erfolgt ist, müssen diese innerhalb von 12 Monaten durch den Kunden abgerufen werden.

Verwendungsnachweis

Ihr Unternehmen ist verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach vollständiger Darlehensnutzung (oder des Verzichts auf die restlichen Teile) nachzuweisen, dass die Mittel für das beantragte Vorhaben eingesetzt wurden. 

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