Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Aktualisiert am 08.04.2020

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Dabei ist bei Selbstständigen zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Kommt eine
Beitragsermäßigung in Betracht, sind die Hürden für den Nachweis einer unverhältnismäßigen Belastung im Sinne des § 6 Abs. 3a und § 6a Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler abgesenkt.

Bis auf Weiteres können die Krankenkassen anstelle von ansonsten in diesem Verfahren vorgeschriebenen Vorauszahlungsbescheiden auch andere Nachweise über die geänderte finanzielle Situation des Selbstständigen akzeptieren.

Dies sind z. B. Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder auch glaubhafte Erklärungen von Selbstständigen über erhebliche Umsatzeinbußen. (Zitat GkV)

Ausfüllanleitung zur Stundung der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

Download zum Thema

Grundsätzliches zur Stundung von Beiträgen

Frage 1:

Wer kann Beiträge stunden?

Jeder Selbstständige/Arbeitgeber, der mit Umsatzeinbußen von mehr als 25 Prozent zu rechnen hat.

Frage 2:

Wie kann ich meine Beiträge stunden lassen?

Es muss ein formloser Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt werden. Sind mehrere Krankenkassen im Unternehmen vertreten, muss bei jeder Krankenkasse separat angefragt werden.

Frage 3:

Wer muss den Antrag auf Stundung stellen?

Der Arbeitgeber, der Einzelunternehmer oder beauftrage Stelle (z. B. Steuerberater).

Frage 4:

Was wird bei einer Stundung im Vorfeld geprüft?

Üblicherweise wird vor einer Stundung geprüft, ob auch eine Anpassung des Beitrags aufgrund des krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt.

Frage 5:

Was wird benötigt?

Im Regelfall wollen die Kassen einen aktuellen Vorauszahlungsbescheid des zuständigen Finanzamtes als Nachweis sehen. Aktuell können Krankenkassen aber auch andere Nachweise zur finanziellen Situation der Selbstständigen akzeptieren. Dazu gehört zum Beispiel eine Erklärung des Steuerberaters. Ebenfalls notwendig ist eine glaubhafte Erklärung von Selbstständigen/Arbeitgebern über finanzielle Einbußen und dass von den Möglichkeiten des Bundes und der Länder Gebrauch gemacht wurde. Sollten die Bewilligungen hierzu noch nicht vorliegen, reicht eine Erklärung, dass die entsprechenden Anträge gestellt wurden.

Es müssen keine Kopien beispielsweise von der Beantragung von Kurzarbeit eingereicht werden.

Frage 6:

Wie sieht es mit Säumniszuschlägen und Stundungszinsen aus?

Durch die Stundung wird die Fälligkeit der Beiträge verschoben, dadurch fallen keine Säumniszuschläge an.

Frage 7:

Wann sollte eine Stundung der Beiträge beantragt werden?

Da die Stundung der Beiträge als nachrangig angesehen wird, sollte eine Stundung erst dann beantragt werden, wenn Mechanismen und Hilfsmaßnahmen des Bundes nicht mehr ausreichen.

Frage 8:

Was passiert, wenn ich den Antrag auf Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit gestellt habe, aber hierüber noch keine Entscheidung getroffen wurde?

Sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, stellt dies kein Problem dar.

Frage 9:

Ist eine Stundung möglich, wenn Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen bewilligt sind, aber nicht ausreichen?

Ja, das ist nicht ausgeschlossen, wenn diese Maßnahmen in der konkreten Situation nicht ausreichen, um die Beiträge zu zahlen.

Frage 10:

Können Stundungen gewährt werden, wenn Liquiditätsschwierigkeiten aufgrund der Krise eintreten, aber derzeit keine der vom Bund bzw. den Ländern vorgesehenen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in Betracht kommen?

Ja, allerdings nur wenn der Arbeitgeber/Selbstständige glaubhaft erklären kann, warum er von den angebotenen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen nicht profitieren kann.

Frage 11:

Das Lastschriftverfahren kann zum Fälligkeitstermin nicht mehr gestoppt werden. Ist eine Stundung dann nicht mehr möglich?

Die Stundung der Beiträge ist möglich, wenn zum Fälligkeitstermin alle Voraussetzungen für das Stundungsverfahren erfüllt waren. Dazu sollte unbedingt mit den jeweiligen Krankenkassen gesprochen werden, wie bereits abgebuchte Beiträge wieder zurückfließen, sofern angesichts der bestehenden Liquiditätsschwierigkeiten das Lastschriftverfahren überhaupt ausgeführt werden konnte.

Frage 12:

Bis zu welchem Zeitpunkt können die Beiträge gestundet werden?

Beiträge für März und April 2020 können aktuell gestundet werden. Der Zeitraum der Stundung ist zunächst begrenzt bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020.

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