Dresdner Sofortprogramm

Aktualisiert am 05.04.2020

Corona-Krise: Soforthilfe für Kleinstunternehmen

Achtung, Budget ausgeschöpft. Auf ihrer Website meldet die Stadt Dresden Folgendes:

Die „Soforthilfe Corona-Pandemie“ für ortsansässige Kleinstunternehmen, Selbstständige, Freiberufler und künstlerisch Tätige, entsprechend Fachförderrichtlinie, wurde am 6. April 2020 durch eine Entscheidung des Finanzausschusses letztmalig auf zehn Millionen Euro erhöht.

Mit der bereits vorliegenden Anzahl von über 14 000 Anträgen (Stand 22. April 2020) ist das Gesamtbudget jedoch ausgeschöpft. Neue Antragsstellungen haben damit keine Aussicht auf eine Bewilligung.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.dresden.de/de/wirtschaft/wirtschaftsservice.php

Die Landeshauptstadt Dresden hat eine Soforthilfe für Selbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen ins Leben gerufen, die durch die Corona-Krise starke Umsatzeinbußen erlitten haben, in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in Liquiditätsengpässe geraten sind. Die „Soforthilfe Corona-Pandemie“ ist branchenoffen angelegt und dient dem betrieblichen Zweck (haupterwerblich).

  • Die „Soforthilfe Corona-Pandemie“ ist branchenoffen angelegt und dient dem betrieblichen Zweck (haupterwerblich).
  • Die Soforthilfe wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Pauschale in Höhe von 1.000 Euro gewährt.

Sollten Sie Fragen zur Soforthilfe Corona-Pandemie haben, nutzen Sie die Hotline unter 0351-4888726. Die Hotline steht Ihnen Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr zur Verfügung.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen in allen Branchen mit Sitz in Dresden, die durch die Corona-Pandemie oder die daraus resultierenden Folgen wirtschaftliche Einbußen haben.

Das betrifft:

  • Kleinstunternehmen (KU im Sinne der EU-Vorschriften) mit Hauptsitz oder selbstständiger Niederlassung in Dresden (ortsansässig). Hinweis
  • ortsansässige Selbstständige (hauptberuflich)
  • ortsansässige Freiberufler (hauptberuflich)
  • ortsansässige künstlerisch Tätige (hauptberuflich)

Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 10 Vollzeitmitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro haben.
(Es ist maximal ein Antrag pro Kleinstunternehmen gestattet.)

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Nebenerwerblich Tätige
  • Unternehmen, größer als Kleinstunternehmen gemäß EU-Vorschriften
  • Angestellte
  • Antragsteller, die keine Einbußen von mindestens in Höhe der Zuwendung erlitten haben oder noch erleiden werden
  • Antragsteller, welche die in der De‐minimis bzw. AGVO genannten Förderintensitäten überschreiten (siehe Anlage 2 – De-minimis-Erklärung)

Bitte entnehmen Sie alle Details und die Formulare der detaillierten Schilderung der Stadt Dresden.

Quelle: https://www.dresden.de/de/wirtschaft/wirtschaftsservice.php

Jetzt den Newsletter abonnieren!

Sobald zusätzliche Infos, weitere Maßnahmen des Bundes und der Länder oder neue Anträge vorhanden sind, informieren wir Sie umgehend und liefern kostenlose Updates.

Datenschutzerklärung