Kurz und knapp
Dieses Programm der Rentenbank dient dazu die Stabilität landwirtschaftlicher Unternehmen zu fördern. Nicht nur die aktuelle Corona-Pandemie, sondern ebenso das Auftreten von Tierseuchen, wetterbedingten Ernteausfällen oder auch die zunehmende Unsicherheiten der Agrarmärkte können als Grund für einen Finanzierungsbedarf dienen.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Einreichen Ihres Antrags!
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Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht antragsberechtigt.
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Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen der Landwirtschaft, einschließlich Wein- und Gartenbau, die aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus Liquiditätsbedarf haben. Bei Antragstellung ist die Betroffenheit zu erläutern.
Die Kreditnehmer müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein. Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.
In Abhängigkeit von der aktuellen Branchensituation definiert die Rentenbank zusätzliche Kriterien.
Unternehmen der Landwirtschaft, einschließlich Wein- und Gartenbau, die aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus Liquiditätsbedarf haben. Bei Antragstellung ist die Betroffenheit zu erläutern.
Wer ist nicht antragsberechtigt?
Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts.
Ihr Unternehmen befindet sich „in Schwierigkeiten“, wenn mindestens eine dieser drei Voraussetzungen erfüllt ist. Eine Ausnahme sind Unternehmen, die höchstens drei Jahre alt sind, für diese gilt nur, ob sie in einem Insolvenzverfahren stecken oder nicht.
Überschuldung:
- Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z. B. GmbH, UG): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
- Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden haften (z. B. KG, OHG), die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31.12.2016 aufgenommen haben: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.
Beihilfe:
Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.
Insolvenzverfahren:
Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
Was kann ich fördern lassen?
Betriebsmittel und andere notwendige betriebliche Ausgaben. Auch der Kapitaldienst für bereits bestehende Darlehen kann aus diesen Mitteln bedient werden.
Wie hoch ist die Förderung?
Es können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden. Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden.
Die Rentenbank kann zusätzlich zu dem zinsgünstigen Darlehen einen Förderzuschuss gewähren. Die Höhe des Darlehens dient in diesem Fall als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Förderzuschusses. Ob und in welcher Höhe ein Förderzuschuss gewährt wird, kann dem jeweils aktuellen Konditionenrundschreiben der Rentenbank entnommen werden. Der Förderzuschuss wird ebenfalls auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt. Der Darlehenshöchstbetrag und der Förderzuschuss sind durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Beihilfen“ der Rentenbank.
Welche Konditionen gibt es?
Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.rentenbank.de erhältlich oder über das oben verlinke Konditionenrundschreiben. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderdarlehens vereinnahmt, ist diese auf 1 % der Darlehenssumme (höchstens 1.250 Euro) begrenzt.
Was gibt es sonst noch zu wissen?
Im Rahmen des Programms „Liquiditätssicherung“ werden Ratendarlehen mit einer Laufzeit von 4, 6 oder 10 Jahren und vierteljährlichen Rückzahlungen angeboten. Alle Varianten sind mit einem tilgungsfreien Jahr ausgestattet. Auf Wunsch und soweit dies im Rahmen der Liquiditätsplanung der betroffenen Betriebe sinnvoll erscheint, kann der tilgungsfreie Zeitraum auch auf zwei Jahre verlängert werden. In diesem Fall behalten sich die Rentenbank einen angemessenen Zinsaufschlag vor. Zinsanpassungsangebote werden auf der Basis der dann geltenden Kapitalmarktbedingungen unterbreitet. Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig. Die Darlehen werden von der Rentenbank zu 100 % ausgezahlt.
Wie verläuft die Antragstellung?
Die Rentenbank vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Kreditnehmer gewählte Hausbank. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Sofern die aktuellen Konditionen der Rentenbank dies vorsehen, wird mit dem Antrag für das Darlehen gleichzeitig ein Antrag auf Gewährung eines Förderzuschusses gestellt. Der Kreditnehmer erhält einen Zuwendungsbescheid von der Rentenbank über die Höhe des Förderzuschusses.
Zusätzlich hat der Kreditnehmer eine Beihilfeerklärung einzureichen, die Sie hier herunterladen können. Hier sind Angaben zu allen im laufenden und in den vorangegangenen beiden Kalenderjahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über die Hausbank an die Rentenbank zu richten.
Ist das Darlehen mit anderen Fördermitteln kombinierbar?
Es ist. Die Darlehen und Förderzuschüsse aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung – spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen – gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu ist das Formular Kumulierungserklärung zu verwenden.
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