Corona-Soforthilfe des Landes in Baden-Württemberg

Aktualisiert am 22.04.2020

Hinweis: Die Frist für die Antragstellung ist am 31.05.2020 abgelaufen.

Sicher durch den Antrag mit unserer Ausfüllanleitung

Wir gehen mit Ihnen Schritt für Schritt durch Ihren Antrag für Soforthilfe. Laden Sie sich als erstes das Antragsformular herunter. Als nächstes können Sie sich die Ausfüllanleitung ausdrucken und mit deren Hilfe die einzelnen Bereiche ausfüllen. Alternativ zeigen wir Ihnen in einem kurzen Video, was Sie in die abgefragten Felder einsetzen müssen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Einreichen Ihres Antrags!

Ausfüllanleitung LAND (11 bis 50 MA) zur Corona-Soforthilfe in Baden-Württemberg

Downloads zum Thema

Inhalte geprüft von:

Rechtsanwalt Kranz
Schneider, Burger & Partner Steuerberater

Nicht förderfähig sind:
Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die schon vor dem 11. März 2020 existenzgefährdende Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche aufwiesen sowie Unternehmen mit weniger als 11 Mitarbeitern.

Die Ausfüllanleitung für den Antrag LAND (11 bis 50 MA)

Bitte halten Sie bereit

  1. Ihren Personalausweis oder Reisepass. Wenn Sie nicht deutscher Staatsbürger oder –bürgerin sind, nehmen Sie bitte den Ausweis, den Sie stattdessen benutzen
  2. Bankverbindung
  3. Steuerunterlagen
  4. Handelsregisternummer/ Betriebsnummer
  5. Umsatzsteuer ID
  6. Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug oder Steuerbescheid

Sind Sie Mitglied bei der Industrie- und Handelskammer, bei der Handwerkskammer und/oder einer anderen Kammer, Berufsverband oder ähnlichen Einrichtung? Tragen Sie dann an dieser Stelle bitte Ihre entsprechende Mitgliedsnummer ein. Für den Antragserfolg ist es unerheblich, ob Sie Mitglied sind oder nicht.


1. Allgemeine Angaben

1.1. Antragsteller/in

Antragsberechtigt sind Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion sowie Fischerei) mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten(Vollzeitäquivalent-VZÄ), die (a) wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Soloselbstständige tätig sind, (b) mit Hauptsitz in Baden-Württemberg und (c) bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf die Corona-Pandemie zurückzuführen.

Ihr Unternehmen befindet sich “in Schwierigkeiten”, wenn mindestens eine dieser drei Voraussetzungen erfüllt ist. Eine Ausnahme sind Unternehmen, die höchstens drei Jahre alt sind, für diese gilt nur, ob sie in einem Insolvenzverfahren stecken oder nicht. 

Überschuldung: 

  • Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z. B. GmbH, UG): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden haften (z. B. KG, OHG), die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31.12.2016 aufgenommen haben: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.

Beihilfe: 

Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.

Insolvenzverfahren:

Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

1.2. Allgemeine Angaben

Anträge dürfen nur gestellt werden, soweit für das Unternehmen oder die Selbstständigkeit oder für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte noch keine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes in der für die Unternehmensgröße vorgesehenen maximalen Zuschusshöhe in Anspruch genommen wurde. Die Anträge sind in diesem Zusammenhang von dem Hauptsitz des Unternehmens zu stellen.

Firma

Geben Sie an dieser Stelle entweder den Namen Ihres Unternehmens. Wenn Sie keines haben, geben Sie Ihren Nachnamen und Vornamen an.

Vorname und Name Antragsteller/in

Geben Sie an dieser Stelle Ihren Vor- und Nachnamen ein.

Straße, Hausnummer

Geben Sie an dieser Stelle die Straße und Hausnummer Ihrer Firma an. Wenn Sie selbstständig bzw. freiberuflich arbeiten und keine eigenständige Firma haben, geben Sie die Straße und Hausnummer Ihrer Wohnung an.

PLZ, Ort

Geben Sie an dieser Stelle die Postleitzahl und den Ort Ihrer Firma an. Wenn Sie selbstständig bzw. freiberuflich arbeiten und keine eigenständige Firma haben, geben Sie die Postleitzahl und den Ort Ihrer Wohnung an.

Geburtsdatum

Geben Sie hier bei natürlichen Personen Ihr Geburtsdatum ein. Wenn Sie als Geschäftsführer einer juristischen Person handeln, ist das Geburtsdatum nicht notwendig.

Wann wurde das Unternehmen gegründet?

Geben Sie hier das Datum an, zu dem Ihr Unternehmen angemeldet wurde. Wenn Sie sich unsicher sind, erkundigen Sie sich (sofern vorhanden) bei Ihrem Steuerberater oder beim Gewerbeamt bzw. dem Finanzamt, wenn Sie Freiberufler sind.

Rechtsform

Die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Unternehmen entweder eine GmbH (40%), ein Einzelunternehmen (27%), eine GbR (12%) oder eine haftungsbeschränkte UG (9%) ist, liegt bei 88%. Sollte Ihr Unternehmen keiner dieser Rechtsformen angehören und sollten Sie nicht wissen, welche stattdessen zutrifft, nehmen Sie Kontakt mit dem Gewerbeamt auf. 

GmbH = Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie erfordert ein Stammkapital von 25.000 Euro. Gesellschafter haften nicht mit ihrem Privatvermögen. 

Einzelunternehmer = Ein Schritt in die Selbstständigkeit, die nicht im Team getan wird, sondern alleine. Entweder als 

a.) gewerbetreibender Kaufmann, der seine Tätigkeit beim Gewerbeamt angemeldet hat und sein Unternehmen ins Handelsregister eintragen ließ. Oder

b.) als Kleingewerbetreibender, der ebenfalls seine Tätigkeit beim Gewerbeamt angemeldet hat. Wer ein Kleingewerbe betreibt, ist wiederum nicht zu einem Eintrag ins Handelsregister verpflichtet.

GbR = Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bei der Sie sich mit einem oder mehreren Partern zusammenschließen. Die Anmeldung erfolgt im Gewerbeamt, einen Eintrag ins Handelsregister gibt es nicht. 

Haftungsbeschränkte UG = Im Grunde eine Art GmbH-Light, für die keine 25.000 Euro Stammkapital nötig ist. Sie kann schon mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden und muss im Handelsregister gelistet werden. 

Zuständiges Finanzamt

Geben Sie das Finanzamt an, bei dem Ihr Unternehmen gemeldet ist.

Handelsregisternummer (falls vorhanden)

Geben Sie hier Ihre Handelsregisternummer ein. Wenn Sie diese nicht wissen: Gehen Sie auf www.handelsregister.de und geben Sie im Suchfeld „Normale Suche“ den Namen Ihres Unternehmens ein.

Steuernummer des Unternehmens

Die Steuernummer ist 13 Ziffern lang und befindet sich u.a. rechts oben auf Ihrem Einkommenssteuerbescheid. Sollten Sie Ihre Steuernummer nicht finden, kontaktieren Sie das für Sie zuständige Finanzamt. 

Die Bewilligungsstelle behält sich eine Überprüfung dieser Angaben und entsprechende Übermittlung an die Finanzbehörden vor.

Nur bei Einzelunternehmen: Zusätzliche Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) des/r Betriebsinhaber/in Sollten Sie Ihre Steuer-ID nicht finden, schauen Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung unter “Identifikationsnummer” nach. Oder Sie schauen auf den Einkommenssteuerbescheid, wo sie sich der linken Seite im oberen Eck,  über der Steuernummer. Außerdem ist sie auf Schreiben des Finanzamtes zu finden. Zuletzt können Sie auch direkt das Finanzamt kontaktieren oder das Bundeszentralamt für Steuern.

Freiberuflich tätig ja / nein

Geben Sie an dieser Stelle mit “ja” oder “nein” an, ob Sie einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen. 

Wenn Sie nicht wissen, was darunter zu verstehen ist, dann lesen Sie sich am besten die folgende Erläuterung durch.

Als Freiberufler werden jene Menschen bezeichnet, die einer Tätigkeit nachgehen, die nicht von den Vorgaben der Gewerbeordnung betroffen ist. Darunter fallen Leistungen, die einen wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Charakter aufweisen.

Als Freiberufler sind Sie in der Lage, auf Basis Ihrer beruflichen Qualifikation oder Begabung unabhängige Dienstleistungen für die unterschiedlichen Interessen Ihrer Auftraggeber auszuführen. Es ist notwendig, dass Sie über einen akademischen Abschluss verfügen oder eine ähnliche, für die Tätigkeit qualifizierende Bildung vorweisen können. Ebenso müssen Sie Zusatzausbildungen, die unabdingbar für die auszuübende Tätigkeit sind, im Vorfeld absolvieren. Im Unterschied zum Gewerbetreibenden müssen Sie als Freiberufler kein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden und somit auch keine Gewerbesteuer zahlen. Es ist völlig ausreichend, sich beim zuständigen Finanzamt anzumelden und dort eine Steuernummer zu erhalten. Das letzte Wort darüber, ob die Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, hat am Ende ohnehin das Finanzamt. Im absoluten Zweifelsfall fragen Sie dort direkt nach, ob Ihr Unternehmen als freiberuflich gilt oder nicht. 

Telefon

Geben Sie hier eine Nummer an, unter der Sie regelmäßig zu erreichen sind.

E-Mail

Geben Sie hier eine E-Mail-Adresse an, unter der Sie regelmäßig zu erreichen sind. Denken Sie daran, diese Adresse im nächsten Feld noch einmal zu bestätigen.

Website

Geben Sie hier Ihre Website an, sollten Sie eine haben.

Zu 1.3: Bankverbindung

Kontoinhaber

Geben Sie an dieser Stelle den Kontoinhaber an, auf dessen Konto die Soforthilfe überwiesen werden soll.

Kreditinstitut

Geben Sie an dieser Stelle das Geldinstitut an, bei dem Sie Ihr Konto haben, beispielsweise Sparkasse oder Deutsche Bank.

IBAN

Geben Sie an dieser Stelle die IBAN an. Sie finden diese auf der Rückseite Ihrer Girokarte. Es handelt sich um eine 22-stellige Kombination aus zwei Buchstaben und zwanzig Ziffern.

BIC

Geben Sie an dieser Stelle die BIC des Kontos an, auf das die Soforthilfe überwiesen werden soll. Wenn Sie Ihre BIC nicht wissen, können Sie eine BIC-Suche verwenden und unter Angabe Ihrer Bankleitzahl die BIC finden lassen.

1.4 Branche (Art der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen Tätigkeit)

Wählen Sie hier die Branche aus, die auf Ihre Tätigkeit zutrifft.


2. Spezifische Angaben

Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist.
Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem
Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die
Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Antragsteller mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten (VZÄ) können eine einmalige Soforthilfe von insgesamt bis zu 30.000 Euro erhalten. Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei bzw. fünf aufeinander folgende Monate.
Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei sondern für fünf Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.

Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Mai 2020 zu stellen.

Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Antragstellung

Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl sind gegebenenfalls die Daten von Partner- und/ oder verbundenen Unternehmen miteinzubeziehen. Die Anzahl der Beschäftigten ist als Vollzeitäquivalente anzugeben, Teilzeitkräfte sind in Vollzeitkräfte umzurechnen. Auszubildende können eingerechnet werden.

Wenn Sie Mitarbeiter haben, müssen Sie Ihre Gesamtzahl in Vollzeitkräften angeben. Dafür setzt Baden-Württemberg eine Vollzeitkraft mit 30 Stunden an. Addieren Sie also die Wochenarbeitsstunden jedes Mitarbeiters und teilen Sie die so erhaltene Summe durch die Zahl 30. Das Ergebnis dieser Rechnung entspricht der Anzahl Ihrer Vollzeitkräfte. 

Folgender Berechnungsschlüssel gilt für Teilzeitkräfte:

  • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • über 30 Stunden = Faktor 1
  • auf 450-Euro-Basis = Faktor 0,3
  • Saison AK = Faktor (Anzahl Arbeitstage/ 225)
        (Bsp.: 115 Tage = Faktor 0,5, 70 Tage = Faktor 0,3)

Ich bin mit der Selbstständigkeit wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Soloselbstständige/r tätig: ja / Nein

Kreuzen Sie hier ja an, wenn Sie Soforthilfe benötigen. Ein Nein führt zur Ablehnung.Eine Antragsberechtigung liegt nur vor, wenn der Antragsteller wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Soloselbstständige/r tätig ist.

Für den Zeitraum für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate wird eine einmalige Soforthilfe im Sinne von Ziffer 2. in Höhe von —— Euro beantragt

Geben Sie an dieser Stelle die Höhe der Soforthilfe an, die Sie benötigen.

An dieser Stelle müssen Sie zwingend einen konkreten Betrag eingeben, da der Antrag anderenfalls nicht bearbeitet wird. Überlegen Sie, was es für regelmäßige finanzielle Verpflichtungen gibt. Beispielsweise Miete für Gewerbe, Kreditvereinbarungen, Leasingverträge. Sollten Sie Mitarbeiter haben, gehören auch deren Gehälter dazu. Ziehen Sie diese Ausgaben nun von Ihren Einnahmen ab. Der dabei entstandene Fehlbetrag ist die Summe, die hier in den Kasten gehört.

Es wurde bereits eine Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg, zum Ausgleich einer infolge der Corona-Krise entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bewilligt oder beantragt. Es handelt sich insofern um eine Antrag auf Aufstockung auf die maximale Förderhöhe?

Wurden bereits weitere staatliche (insbesondere des Bundes) oder europäische Hilfen zum Ausgleich oder falls Sie eine weitere Soforthilfe (insbesondere des Landes Baden-Württemberg) beantragt haben, geben Sie hier die Art und Höhe an. Dieser Betrag ist oben zu berücksichtigen. Die maximale Höhe der Soforthilfe für die Unternehmensgröße darf nicht überschritten werden.

Hat das Unternehmen bereits eine Beihilfe im Sinne der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) erhalten?

Falls Sie eine weitere Beihilfe beantragt haben, geben Sie hier die Art und Höhe an.

2.1 Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage aufgrund der Corona-Pandemie

Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses kann als Kosten bei Soloselbständigen, Freiberuflern und
für im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch maximal
ein Betrag in Höhe von 1.180 Euro pro Monat für fiktiven Unternehmerlohn angesetzt werden.


3. Erklärung

Lesen Sie sich die folgenden Erklärungen aufmerksam durch. Falsche Angaben können strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Bitte haken Sie die Kästchen wahrheitsgemäß ab.

Zuletzt müssen Sie noch Ort und Datum in das linke Kästchen eintragen und ganz rechts unterschreiben. Für die Unterschrift müssen Sie diese Seite ausdrucken und mit der Hand unterschreiben, bevor Sie diese wieder einscannen. Es ist wichtig, dass die Unterschrift des Vertretungsberechtigten eigenhändig erfolgt.

Prüfen Sie noch einmal, ob der Antrag vollständig ausgefüllt ist. Nun können Sie den Antrag über das Portal www.bw-soforthilfe.de einreichen.


FAQ Antragsberechtigung

Durchblick für Macher

Achtung: Wenn man beim Ausfüllen des PDF-Formulars zur Soforthilfe auf den Link zur „EU-Definition eines KMU-Unternehmens“ klickt, öffnet sich dieser Link im gleichen Fenster und löscht damit alle bis dahin gemachten Eingaben. Bitte unbedingt diesen Link in einem neuen Fenster/Tab öffnen (rechte Maustaste).

Grundsätzliches zum Anspruch

Ablauf und technische Fragen

Steuerliches / Rechtliches / Abgrenzung

Grundsätzliches zum Anspruch

Wer kann Soforthilfe-Anträge stellen?

Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich KünstlerInnen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, wenn sie ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben. Bei weniger als 10 Mitarbeitern ist der Bund, darüber das Land zuständig.

Bekomme ich Geld für Mitarbeiterlöhne?

Nein, Sie erhalten kein Geld. Wenn allerdings Mitarbeiter in die Kurzarbeit gehen, zahlt die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter sowie bis zu 67 % des ausgefallenen Nettolohns.

Kann ich jetzt schon Soforthilfe beantragen, auch wenn meine Probleme absehbar erst im April entstehen (Zulieferer fällt z. B. aus)?

Nein. Verdienst- oder Einnahmeausfälle, die keine existenzbedrohliche Wirtschaftslage zur Folge haben, werden nicht ausgeglichen.

Meine Firma macht nur einen Teil des Einkommens aus. Bekomme ich trotzdem Hilfe?

Dafür müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
1. Sie erwirtschaften mit Ihrer Selbstständigkeit mindestens ein Drittel Ihres eigenen Einkommens.
2. Sie müssen wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberfuler oder Soloselbstständige/r tätig sein.

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Datenschutzerklärung

Ablauf und technische Fragen

Frage 1:

Wo finde ich das Formular, wenn der Server nicht erreichbar ist?

Die Erreichbarkeit der Server hat sich nach dem ersten Andrang stabilisiert, sodass wir die Anträge nicht mehr hier zum Download anbieten. Bitte nutzen Sie nur das Formular, das Sie direkt beim Land herunterladen. Sollte es doch noch mal eine Überlastung geben, versuchen Sie es bitte später erneut.


Frage 2:

Wohin sende ich das ausgefüllte Formular, wenn der Upload nicht funktioniert?

Auch wenn es schwer fällt: Üben Sie sich etwas in Geduld. Die Antragsformulare sollen ausschließlich über das Portal eingereicht werden.


Frage 3:

Werden alle Anträge bearbeitet oder nur die schnellsten?

Die Soforthilfe ist kein Rockkonzert mit begrenzter Ticketzahl. Alle Anträge werden bearbeitet. Nehmen Sie sich also die Zeit die Sie brauchen, um Ihren Antrag auszufüllen. 


Frage 4:

Wie lange dauert die Prüfung des Antrags vor der Weiterleitung zur Landesbank?

Laut der bisherigen Rückmeldungen und vorliegenden Daten geht das innerhalb weniger Minuten. Es handelt sich offenbar um einen automatisierten Vorgang, bei dem der Antrag nach dem Absenden ohne weitere Prüfung an die L-Bank geht.


Frage 5:

Wie sollen Selbstständige mit schlechten Sprachkenntnissen den Antrag verstehen und ausfüllen, ohne sich strafbar zu machen?

In einem solchen Fall empfiehlt es sich, einen Muttersprachler aus dem Bekanntenkreis um Hilfe zu bitten oder womöglich die Dienste eines Übersetzer in Anspruch zu nehmen.


Steuerliches / Rechtliches / Abgrenzung

Frage 1:

Ist die Soforthilfe als „betriebliche Einnahme“ ertragssteuerpflichtig/umsatzsteuerpflichtig?

Ja, die Soforthilfe ist ertragssteuerpflichtig als Einnahme zu versteuern. Der Zuschuss wirkt sich somit ergebniserhöhend aus.

Umsatzsteuerlich stellen die Soforthilfen nicht steuerbare Zuschüsse dar. Es fällt somit keine Umsatzsteuer an.


Frage 2:

Muss ich als Selbstständiger alle Geschäfts- und Privatkonten von mir und meiner Partnerin / meinem Partner wirklich auf null setzen, um antragsberechtigt zu sein?

Für Ihre eigenen Geschäfts- und Privatkonten gilt das in jedem Fall. In Bezug auf die Konten Ihres Partners hängt es davon ab, ob Sie auf diese Zugriff haben. Da zuerst alle liquiden Mittel eingesetzt werden müssen, bevor ein Antrag erfolgreich gestellt werden kann, würde das im Falle einer Zugriffsmöglichkeit entsprechend auch für die Konten Ihres Partners gelten. Aktualisiert am 29.3.2020

Weder im Antrag noch in FAQ wird dies ausdrücklich gefordert. Im Antrag heißt es lediglich:

„Es ist zu versichern, dass der durch die Corona-Krise versursachte Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen oder sonstigen Einnahmen ausgeglichen werden kann. Eine Überkompensation darf nicht eintreten.“

„Die Corona-Soforthilfe des Landes wird ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Es reicht der Nachweis, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten (z. B. Miete, Leasing etc.) des Unternehmens zu finanzieren.“ – https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/erleichterungen-bei-den-foerderbedingungen-fuer-soforthilfen/


Frage 3:

Was ist der fiktive Unternehmerlohn?

Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses kann als Kosten bei Soloselbständigen, Freiberuflern und für im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch maximal ein Betrag in Höhe von 1.180 Euro pro Monat für fiktiven Unternehmerlohn angesetzt werden.


Frage 4:

Muss ich nur mein Sparguthaben einsetzen oder auch sonstige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen) und Mittel für den Lebensunterhalt?

Liquide Mittel sind einzusetzen, Vorsorgegelder nicht. – Aktualisiert am 29.3.2020

Nein. Durch die Nachbesserung der Fördervoraussetzungen vom 29.03.2020 wurde diese Annahme widerlegt.

Weder im Antrag noch in FAQ wird dies ausdrücklich gefordert. Im Antrag heißt es lediglich:

„Die Corona-Soforthilfe des Landes wird ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Es reicht der Nachweis, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren.“ – https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/erleichterungen-bei-den-foerderbedingungen-fuer-soforthilfen/


Frage 5:

Muss ich als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nur die liquiden Mittel des Betriebsvermögens einsetzen oder auch mein Privatvermögen?

Bei Kapitalgesellschaften kommt es nur auf die liquiden Mittel der Gesellschaft an, Ihr Privatvermögen bleibt davon unberührt.


Frage 6:

Warum darf Soforthilfe nur für laufende Betriebskosten beantragt werden?

Die Soforthilfe ist nicht dafür gedacht, Umsatzausfälle auszugleichen oder Unternehmen vor der Insolvenz zu bewahren, die schon vor der Pandemie nicht gesund gewirtschaftet hatten.


Frage 7:

Muss ich Nachweise und Hochrechnungen über den Liquiditätsengpass bringen?

Sie müssen diese zumindest für mögliche Nachprüfung vorlegen können.

Die Höhe des Liquiditätsengpasses für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate ist konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie beispielsweise „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.

Bewahren Sie die zugrunde liegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.


Frage 8:

Wie kann ich überhaupt versichern, dass mein Einbruch auch in den nächsten Monaten coronabedingt ist? Die Lage ist ja nicht absehbar.

Es geht um die Situation im Antragsmonat. Wenn sich die Situation wesentlich ändert, ist dies mitzuteilen.

Achtung: Wenn man beim Ausfüllen des PDF-Formulars zur Soforthilfe zur „EU-Definition eines KMU-Unternehmens“ klickt, öffnet sich dieser Link im gleichen Fenster und löscht damit alle bis dahin gemachten Eingaben. Bitte unbedingt diesen Link in einem neuen Fenster/Tab öffnen (rechte Maustaste).

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