Corona-Schutzschirm-Kredit der LfA-Bank

Aktualisiert am 29.05.2020

Kurz und knapp

Der Corona-Schutzschirm-Kredit mit obligatorischer 90-prozentiger Haftungsfreistellung wird zur Unterstützung der bayerischen Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise ausgereicht.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Einreichen Ihres Antrags!

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Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht antragsberechtigt.

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Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Jahresumsatz (Konzernumsatz) bis einschließlich 500 Mio. EUR und Angehörige der Freien Berufe mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern, sofern alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Das Unternehmen war zum 31.12.2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition einzustufen.

Ihr Unternehmen befindet sich „in Schwierigkeiten“, wenn mindestens eine dieser drei Voraussetzungen erfüllt ist. Eine Ausnahme sind Unternehmen, die höchstens drei Jahre alt sind, für diese gilt nur, ob sie in einem Insolvenzverfahren stecken oder nicht. 

Überschuldung: 

  • Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z. B. GmbH, UG): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden haften (z. B. KG, OHG), die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31.12.2016 aufgenommen haben: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.

Beihilfe:
Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.

Insolvenzverfahren:
Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

b) Das Unternehmen wies per 31.12.2019 geordnete wirtschaftliche Verhältnisse auf; d. h. nach Kenntnis der Hausbank gab es:

  • keine ungeregelten Zahlungsrückstände von mehr als 30 Tagen.
  • keine Stundungsvereinbarungen, die auf bonitätsbedingte Tilgungsaussetzungen zurückzuführen und deshalb dem Verlust der Kreditwürdigkeit gleichbedeutend sind.
  • keine materiellen Covenantverletzungen, die dem Verlust der Kreditwürdigkeit gleichbedeutend sind.

c) Zum Zeitpunkt der Antragstellung kommt die Hausbank im Rahmen ihrer bankinternen Bewertung auf Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens per 31.12.2019 zum Ergebnis, dass das Unternehmen in der Lage ist, die zur Abdeckung der Krise aufzunehmenden Kredite zu tragen und nach der Krise unter der Annahme einer sich wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation nach spätestens 3 Monaten auch über den 31.12.2020 hinaus weiter überlebensfähig ist und damit in der Lage ist, angemessene Anschlussfinanzierungen aufzunehmen.

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Unternehmen, an denen die öffentliche Hand (Staat, Kommunen oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist,
Unternehmen, die nach EU-Definition bereits zum Stichtag 31.12.2019 als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen waren.

Was kann ich fördern lassen?

Gefördert wird die Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln, wobei der bis Ende 2020 planmäßig zu erbringende Kapitaldienst einbezogen werden kann, nicht aber außerplanmäßige Tilgungen.
Nicht förderfähig im Rahmen des Corona-Schutzschirm-Kredits sind Umschuldungen.
Die Ausschlusskriterien des Merkblatts „Nachhaltigkeitsgrundsätze für Programmkredite der LfA Förderbank Bayern“ sind zu beachten. Die Herstellung von und der Handel mit Waffen und Munition sind nur unter engen Voraussetzungen förderfähig. Nicht förderfähig ist der Bereich des Profisports.

Wie sieht das konkret aus?

Die aktuelle Corona Krise hat dazu geführt, dass ein mittelständischer Hotelier seinen Betrieb vorübergehend schließen muss. Aus diesem Grund benötigt er nun eine Betriebsmittelfinanzierung über 100.000 Euro zur Deckung der laufenden Kosten – weiterhin steht eine planmäßige Tilgungsrate für ein Altdarlehen über 10.000 Euro an. Passend zu dem aktuellen Bedarf setzt die Hausbank den zinsgünstigen Corona-Schutzschirm-Kredit über 110.000 Euro mit obligatorischer 90-prozentiger Haftungsfreistellung ein. Die LfA Förderbank Bayern übernimmt in diesem Fall 99.000 Euro des Risikos der Hausbank.

Welche Konditionen gibt es?

Zinssatz

Äußerst günstig durch die Übernahme von Risikokosten durch den Freistaat Bayern (der Antragsteller ist davon unabhängig verpflichtet, das Darlehen zurückzuzahlen)

Laufzeit

Bis zu 6 Jahre (flexible Freijahre 2/1)
2 Jahre endfällig

Zinsbindung

Während der gesamten Laufzeit, max 6 Jahre

Darlehensmindestbetrag

10.000 Euro

Darlehenshöchstbetrag

30 Mio. Euro pro Vorhaben, je Unternehmen begrenzt auf:
– 25 % des Gesamtumsatzes aus 2019 oder
– doppelte Lohnsumme aus 2019 oder
– den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU bzw. 12 Monate bei Nicht-KMU (auf Grundlage einer Selbstauskunft, die bei der Hausbank verbleibt)

Vorhabensmindestbetrag

Keiner

Finanzierungsanteil

bis zu 100 % des förderfähigen Vorhabens

Ist die Förderung kombinierbar?

Der Corona-Schutzschirm-Kredit kann mit anderen öffentlichen Finanzierungshilfen (Kredite oder Zulagen / Zuschüsse) kombiniert werden.

Wie verläuft die Antragstellung?

Anträge sind bei den Hausbanken (Banken oder Sparkassen) einzureichen. Die Antragstellung erfolgt mit dem Vordruck 100. Die Hausbank hat zu bestätigen, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

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