Bürgschaften der LfA-Bank

Aktualisiert am 31.05.2020

Kurz und knapp

Die Förderbank Bayern übernimmt im Rahmen der bayerischen Staatsbürgschaften modifizierte Ausfallbürgschaften für Kredite an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige freier Berufe in Bayern.

Die Bürgschaften werden für Vorhaben gewährt, deren Durchführung für Bayern von volkswirtschaftlichem Interesse ist.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Einreichen Ihres Antrags!

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Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht antragsberechtigt.

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Wer ist antragsberechtigt?

Natürliche Personen, die eine Voll- oder Nebenerwerbsexistenz gründen, ein Unternehmen übernehmen oder sich tätig beteiligen, Angehörige der Freien Berufe, mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Produktions- und Absatzgenossenschaften.

Bürgschaften für Unternehmen, die sich nicht in Schwierigkeiten gemäß EU-beihilferechtlicher Definition befinden.

Ihr Unternehmen befindet sich „in Schwierigkeiten“, wenn mindestens eine dieser drei Voraussetzungen erfüllt ist. Eine Ausnahme sind Unternehmen, die höchstens drei Jahre alt sind, für diese gilt nur, ob sie in einem Insolvenzverfahren stecken oder nicht.

Überschuldung: 

  • Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z. B. GmbH, UG): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden haften (z. B. KG, OHG), die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31.12.2016 aufgenommen haben: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.

Beihilfe:
Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.

Insolvenzverfahren:
Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

Was kann ich verbürgen lassen?

Verbürgt werden:

  • Kredite zur Finanzierung von Investitionen,
  • Kredite zur Finanzierung der Übernahme eines bestehenden Betriebes,
  • Betriebsmittelkredite,
  • Avalkredite, insbesondere bei notwendigen Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme und Abwicklung von Aufträgen,
  • Kredite für Konsolidierungsmaßnahmen mit Ausnahme der Umschuldung bestehender Bankverbindlichkeiten
  • Betriebsmittelkredite, Avalkredite, Umschuldungen von Lieferantenkrediten sowie Ersatzinvestitionen, unabhängig von der Größe des Unternehmens,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebes,
  • Investitionen großer Unternehmen.

Die Übernahme von Bürgschaften ist in folgenden Fällen – abgesehen von Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels 3 der Bürgschaftsmitteilung und Maßnahmen auf Grundlage der „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ (zu Detailregelungen siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen“) – nur im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe möglich:

Betriebsmittelkredite, Avalkredite, Umschuldungen von Lieferantenkrediten sowie Ersatzinvestitionen, unabhängig von der Größe des Unternehmens, Übernahme eines bestehenden Betriebes, Investitionen großer Unternehmen.

Die LfA übernimmt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten auf Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. der EU C 249/1 vom 31.07.2014) und der von der Europäischen Kommission unter SA.40535 (2015/N) genehmigten Bundesrahmenregelung für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten 

  • Bürgschaften für Umstrukturierungsvorhaben bestehender kleiner und mittlerer Unternehmen, die Liquiditäts- und/oder Rentabilitätsprobleme nicht aus eigener Kraft bewältigen können sowie
  • Bürgschaften für Rettungsvorhaben zur vorübergehenden Stützung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten bis zur Erstellung eines Umstrukturierungs- bzw. Liquidationsplans.

Verbürgt werden:

  • im Rahmen der Rettungs- oder Umstrukturierungsmaßnahme erforderliche zusätzliche Betriebsmittel- bzw. Avalkredite,
  • Darlehen für Erstinvestitionen nur in Ausnahmefällen, soweit sie für die Rettungs- oder Umstrukturierungsmaßnahme unbedingt erforderlich sind.

Bürgschaften für Unternehmen, die am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß beihilferechtlicher Definition waren, aber nach dem 31.12.2019 infolge des COVID-19-Ausbruchs in Schwierigkeiten geraten sind, können in geeigneten Fällen auf Grundlage der bis Ende 2020 befristeten „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ gewährt werden. Weitere Details können im ausführlichen Merkblatt der LfA nachgelesen werden.

Welche Voraussetzungen für die Übernahme von Bürgschaften gibt es?

Der Kreditnehmer muss fachlich und persönlich kreditwürdig sein.

Der Kreditnehmer hat den Kredit soweit wie möglich abzusichern. Gesellschafter, die wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, sollen die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen.

Im Rahmen der Coronakrise werden zeitlich befristet folgende Erleichterungen eingeführt:
Auf eine weitere persönliche Mithaftung kann verzichtet werden, soweit in diese nicht problemlos eingewilligt werden kann.

In Fällen mit einem LfA-Gesamtrisiko bis einschließlich 500.000 EUR erfolgt die Besicherung des Darlehens nach banküblichen Grundsätzen im Ermessen der Hausbank, wobei auch eine schwache oder nachrangige Besicherung zulässig ist. Kredite ohne Besicherung, also Blankokredite, können nicht verbürgt werden. Dies gilt auch, wenn als einzige Sicherheit die alleinige Abtretung einer Risikolebensversicherung vereinbart würde. Die Hereinnahme von Sondersicherheiten für den Risikoanteil der Hausbank ist nicht gestattet.

Die Hausbank dokumentiert die konkrete Besicherung in ihrer Akte. Nachträgliche Veränderungen der Absicherung sind bei einem LfA-Gesamtrisiko bis einschließlich 500.000 EUR ohne Zustimmung der LfA zulässig, wenn die Hausbank als Treuhänderin der LfA dies für notwendig hält und hierbei nach bankmäßigen Grundsätzen vorgeht. Eine Verschlechterung der Absicherungssituation der LfA ist dabei jedoch nur zulässig, soweit dies für Nachfinanzierungen oder zusätzliche Betriebsmittelfinanzierungen im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorhaben zwingend erforderlich ist.

In Fällen mit einem LfA-Gesamtrisiko über 500.000 EUR ist die Besicherung in den Antragsunterlagen (Sicherheitenspiegel) darzustellen. Eventuelle nachträgliche Änderungen sind konkret mit der LfA abzustimmen.

Das betriebliche Rechnungswesen des Kreditnehmers muss geordnet sein und jederzeit eine Überprüfung der Umsatzverhältnisse, der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage ermöglichen.
Investitionsvorhaben werden nur verbürgt, wenn mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Hausbank noch nicht begonnen war.

Die nachträgliche Verbürgung bereits ausgereichter Kredite ist nicht möglich.

Sofern für einzelne Wirtschaftszweige besondere Bestimmungen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen gelten, sind diese Sondervorschriften vorrangig zu beachten.

Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die einer früheren Beihilferückforderungsentscheidung der EU nicht nachgekommen sind, sind nicht antragsberechtigt.

Wie verläuft die Antragstellung?

Anträge auf Übernahme einer Bürgschaft sind von dem Kreditnehmer bei einem Kreditinstitut seiner Wahl (Hausbank) zu stellen. Ist die Hausbank bereit, den Kredit bei Übernahme einer Bürgschaft zu gewähren, so leitet sie den Antrag und die ergänzend erforderlichen Unterlagen (vgl. hierzu Merkblatt „Antragsunterlagen“) an die LfA weiter. Die Bereitschaftserklärung muss eine kurze Beurteilung des Kreditfalls, eine Stellungnahme zur Höhe der Eigenhaftung der Hausbank und genaue Angaben über die einzelnen Kreditbedingungen enthalten.

Für die Bearbeitung des Antrags erhebt die LfA eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,5 % des Bürgschaftsbetrages (mindestens 250 EUR, höchstens 25.000 EUR). Das Kreditinstitut ist verpflichtet, sich das einmalige Antragsentgelt vom Kreditnehmer erstatten zu lassen.

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