Antrag Grundsicherung (Arbeitslosengeld II)

Aktualisiert am 29.04.2020

Ich bin von der Corona-Pandemie betroffen und stehe vor einem Zahlungsengpass. Welche Möglichkeiten habe ich, um finanziell am Leben zu bleiben?

In Deutschland gilt, dass theoretisch niemand auf der Straße leben muss. Um es den Bedürftigen aber nicht allzu einfach zu machen, geht mit dem Antrag auf Grundsicherung oft ein kräftezehrender Behördenmarathon einher. Doch in Zeiten der Corona-Pandemie ist sehr vieles sehr anders. Derzeit ist es einfacher als je zuvor, den Antrag auf Grundsicherung zu stellen und bewilligt zu kommen. Wir helfen Ihnen dabei, auch noch diese letzte Hürde mit Leichtigkeit zu meistern.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Einreichen Ihres Antrags!


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Inhalte geprüft von:

Rechtsanwalt Kranz
Schneider, Burger & Partner Steuerberater

Die Sicherung steht jeder hilfsbedürftigen Person zu, deren Mittel nicht ausreichen, um den eigenen sowie den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen.


Sie fragen, wir antworten

Darf ich die Grundsicherung überhaupt beantragen?

Es ist es unerheblich, ob Sie derzeit einer bezahlten Tätigkeit nachgehen oder arbeitslos sind. Jeder Bedürftige darf den Antrag stellen.

Wenn Sie zwischen 15 und 65 Jahre alt sind, sich überwiegend in Deutschland aufhalten und grundsätzlich über eine Erwerbsfähigkeit verfügen, steht einem Antrag nichts mehr im Weg.

Den Begriff der Erwerbsfähigkeit darf man dabei so verstehen, dass sie auf jeden zutrifft, der nicht durch eine Krankheit und/oder Behinderung davon abgehalten wird, unter normalen Arbeitsbedingungen mindestens drei Stunden pro Tag zu arbeiten.


Was gibt’s?

Bemessen wird die Grundsicherung auf Basis des sogenannten “Regelbedarfs für den persönlichen Lebensunterhalt”. Für Erwachsene, die alleine leben, gibt es aktuell 432€ pro Monat. Kinder bekommen, in Abhängigkeit ihres Alters, zwischen 250 € und 354 €. Sollte noch ein (hilfsbedürftiger) Partner mit im Haushalt leben, kann sich der Regelbedarf entsprechend ändern.

Sofern die Notwendigkeit besteht, können zudem die Mietkosten (Nettomiete, Nebenkosten, Heizkosten) und Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden.

Zu den aktuellen Neuerungen gehört, dass für die ersten sechs Monate des Bezugs der Grundsicherung die tatsächliche Höhe der Kosten für Miete übernommen werden soll. Diese Regelung ist gültig für Anträge, die ab 1. März bis einschließlich 30. Juni 2020 gestellt werden.


Wie kann ich den Antrag stellen?

Dafür existieren verschiedene Möglichkeiten. Es bedarf dafür keiner besonderen Form. Der Antrag kann einfach via E-Mail, Post oder Telefon beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Ein guter Ausgangspunkt ist dafür die Info-Seite der Arbeitsagentur. Dort finden Sie außerdem ein ausführliches FAQ rund um die Grundsicherung während der Corona-Pandemie.
Der Antrag dafür kann hier heruntergeladen werden. Ebenso finden Sie unter diesem Link eine ausführliche Ausfüllhilfe sowie einen Überblick der benötigten Daten.


Warum ist es in Zeiten der Corona-Pandemie einfacher, eine Bewilligung zu erhalten?

Die Bundesregierung plant, vorübergehend den Zugang zur Grundsicherung zu erleichtern. Aktuell gilt deshalb, dass Anträge, die ab 1. März bis einschließlich 30. Juni 2020 gestellt werden, erleichterte Bedingungen vorfinden werden. Es ist lediglich zu klären, ob erhebliches Vermögen vorhanden ist und nur in diesem Fall findet eine ausführliche Vermögensprüfung statt. Wenn Sie hingegen erklären, dass Sie über kein erhebliches Vermögen verfügen, entfällt für sechs Monate die sonst übliche Vermögensprüfung.

Nach Ablauf den Zeitraums der erleichterten Bedingung kann eine Vermögensprüfung erfolgen. Sollte sich dabei herausstellen, dass Sie über anspruchsausschließendes Vermögen verfügen, das jedoch nicht einfach verfügbar bzw. es Ihnen nicht zumutbar ist, auf dieses zurück zu greifen, können zusätzliche Leistungen als Darlehen gewährt werden.


Muss ich die Grundsicherung zurückzahlen?

Nur wenn Sie als Darlehen gewährt wurde oder sich bei einer anschließenden Vermögensprüfung herausstellt, dass sie über erhebliche Vermögenswerte verfügen und die Grundsicherung nicht benötigten.


Ist es relevant, über welches Einkommen meine Partnerschaft verfügt?

Es ist. Wenn Sie in einer Partnerschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten Sie als Bedarfsgemeinschaft und fungieren als wirtschaftliche Einheit.


Ich bin selbstständig, aber brauche die Grundsicherung. Muss ich mich arbeitslos melden?

Nein.


Ich habe Kinder. Steigt mein Anspruch auf Grundsicherung?

Ja. Je nach Alter liegt der Regelbedarf beziehungsweise das Sozialgeld bei 250 bis 345 Euro. Kindergeld ist Einkommen und wird bei dem jeweiligen Kind bei der Berechnung der Grundsicherungsleistung berücksichtigt.


Ich habe hohe laufende Bürokosten (Miete, Betriebskosten, Leasingraten, etc) Wird das auch gezahlt?

Nein.
Aber: Wenn Sie solche Kosten haben, vermindern diese das Einkommen, das Ihnen auf den Regelbedarf angerechnet wird. Dadurch kann für Sie ein höherer Bedarf – also ein höherer Anspruch auf Grundsicherungsleistungen – entstehen.


Mein Einkommen variiert stark. Wird die Grundsicherung trotzdem bewilligt?

Ja, das ist möglich.

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